Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 24: Der Kalif ist derjenige, der die Umma in der Ausübung der Herrschaftsmacht und der Durchführung des islamischen Rechts vertritt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 25: Das Kalifat ist ein auf Zustimmung und freier Wahl beruhender Vertrag. Niemand darf zu seiner Annahme gezwungen werden, noch darf jemand zur Wahl einer Person gezwungen werden, der das Kalifat übertragen werden soll.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 26: Jeder erwachsene Muslim, Mann oder Frau, der geistig zurechnungsfähig ist, hat das Recht, den Kalifen zu wählen und ihm den Treueid (Baiʿa) zu leisten. Die Nichtmuslime haben hierzu kein Recht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 27: Wird der Kalifatsvertrag mit einer Person durch die Baiʿa (Treueid) derjenigen geschlossen, die sie rechtmäßig vollziehen können, so ist die Baiʿa der übrigen eine Gehorsams (Baiʿatu Ṭ-Ṭāʿa) und keine Einsetzungs- Baiʿa (Baiʿatu l-In'iqad) mehr. Danach wird jeder, bei dem die Möglichkeit zur Auflehnung und zur Spaltung der Muslime vermutet wird, zur Gehorsams-Baiʿa gezwungen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 28: Niemand wird zum Kalifen, es sei denn, die Muslime haben ihn damit beauftragt. Niemand hat die Vollmachten des Kalifats, es sei denn, der Kalifatsvertrag wurde wie jeder andere Vertrag im Islam nach Maßgabe des islamischen Rechts mit ihm geschlossen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 29: Die Region oder die Länder, die dem Kalifen die Einsetzungs-Baiʿa leisten, müssen die Bedingung erfüllen, dass die Herrschaftsmacht allein in Händen der Muslime und nicht in Händen irgendeines ungläubigen Staates liegt. Auch muss die Sicherheit der Muslime in dieser Region nach innen wie nach außen durch den Islam (d. h. durch die eigene Kraft der Muslime), nicht durch den Unglauben gewährleistet sein. Für die bloße Gehorsams-Baiʿa anderer Länder hingegen ist dies nicht vorauszusetzen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 30: Derjenige, dem die Baiʿa für das Kalifat geleistet wird, muss lediglich die Einsetzungsbedingungen (Šurut al-In'iqad) erfüllen. Auch wenn er die Vorzugsbedingungen nicht erfüllt, ist seine Baiʿa gültig, denn maßgeblich sind die Einsetzungsbedingungen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 31: Der Kalif muss sieben Bedingungen erfüllen (Einsetzungsbedingungen / Šurut al-In'iqad), damit ihm das Kalifat rechtmäßig zugeteilt werden kann: Er muss männlich sein, Muslim, frei, geschlechtsreif, geistig zurechnungsfähig, rechtschaffen und imstande, die Aufgabe zur Genüge zu erfüllen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 32: Wird die Position des Kalifen durch den Tod, den Rücktritt oder die Absetzung des Kalifen vakant, muss ein neuer Kalif an seiner Stelle eingesetzt werden, und zwar in einer Zeit von maximal drei Tagen und Nächten seit der Vakanz der Position.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 33: Im Falle der Vakanz der Position des Kalifen wird ein Interimsherrscher ernannt, der sich der Angelegenheiten der Muslime annimmt und das Verfahren zur Aufstellung eines neuen Kalifen durchführt. Die Vorgehensweise ist hierbei folgende:

a) Der frühere Kalif hat das Recht, wenn er sein Ende nahen sieht oder sich zum Rücktritt entschlossen hat, den Interimsherrscher zu ernennen.

b) Stirbt der Kalif oder tritt er zurück, ohne einen Interimsherrscher ernannt zu haben, oder wird die Position des Kalifen nicht wegen dessen Tod oder dessen Rücktritt vakant, so wird der älteste der Vollmachtsassistenten (Mu'awinun) zum Interimsherrscher ernannt, es sei denn, er bewirbt sich für das Kalifat. In diesem Falle wird der zweitälteste der Vollmachtsassistenten Interimsherrscher. Will dieser sich ebenfalls für das Kalifat bewerben, geht die Interimsherrschaft auf den nächstältesten über usw.

c) Wollen sich alle Vollmachtsassistenten (Mu'awinun) für das Kalifat bewerben, wird der älteste der Vollzugsassistenten (Mu'awin at-Tafiwid) mit der Interimsherrschaft betraut. Will dieser sich ebenfalls bewerben, so geht die Interimsherrschaft auf den nächstältesten Vollzugsassistenten über usw.

d) Wollen sich alle Vollzugsassistenten für das Kalifat bewerben, wird die Interimsherrschaft pflichtweise dem jüngsten von ihnen zugeteilt.

e) Der Interimsherrscher hat nicht das Recht Gesetze zu adoptieren.

f) Der Interimsherrscher bemüht sich nach Kräften, das Aufstellungsverfahren für den neuen Kalifen binnen drei Tagen abzuschließen. Nur wegen eines zwingenden Grundes, dem das Mazalim-Gericht (Gericht für Staatsvergehen) zustimmen muss, darf das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nehmen.