Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 54: Der Wali hat in seiner Wilaya stellvertretend für den Kalifen die Vollmacht zur Regierung und zur Kontrolle der Tätigkeiten der Verwaltungsabteilungen. Er besitzt in seiner Wilaya sämtliche Vollmachten bis auf die Finanzen, das Gerichtswesen und die Armee. Er besitzt die Befehlsgewalt über die Einwohner seiner Wilaya und die Entscheidungsbefugnis in allem, was mit seiner Wilaya verbunden ist. Die Polizei unterliegt seiner Befehlsgewalt in Bezug auf die Ausführung, nicht aber in Bezug auf die Verwaltung.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 55: Der Wali ist nicht dazu verpflichtet, den Kalifen darüber zu unterrichten, was er gemäß seiner Regierungsbefugnis an Tätigkeiten durchführt, es sei denn auf freiwilliger Basis. Soll etwas Neues, noch nicht Gehabtes unternommen werden, bringt er es dem Kalifen zur Kenntnis und handelt daraufhin nach dessen Befehl. Befürchtet er, dass die Angelegenheit durch Abwarten Schaden nimmt, so handelt er zuerst und informiert danach verpflichtend den Kalifen, und zwar sowohl über die Angelegenheit selbst als auch über den Grund, warum er ihn nicht vor Ausführung der Handlung informiert hat.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 56: In jeder Wilāya gibt es einen von der Bevölkerung gewählten Provinzrat (Madschlis al-Wilāya), dem der Wali vorsteht. Der Provinzrathat die Befugnis zu Verwaltungsangelegenheiten, nicht aber zu Regierungsangelegenheiten seine Meinung zu äußern. Er wird für die folgenden beiden Aufgabenbereiche ins Leben gerufen:

  • Erstens: Um dem Wali die erforderlichen Informationen über den Zustand der Wilaya und ihre Bedürfnisse zukommen zu lassen.
  • Zweitens: Um das Wohlwollen oder die Unzufriedenheit mit der Regentschaft des Walis zu äußern.

Die Meinung des Rats ist im ersten Bereich nicht verpflichtend, im zweiten allerdings schon. Wenn der Rat sich über den Wali beschwert, wird er abgesetzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 57: Die Amtszeit einer Person in der Wilāya soll nicht zu lang sein. Der Wali soll seines Amtes enthoben werden, sobald eine Festigung seiner Position im Lande beobachtet wird oder die Menschen zu sehr von ihm fasziniert sind.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 58: Der Wali wird nicht von einer Wilaya in die andere versetzt, weil seine Ernennung zwar mit einer allgemeinen Befugnis ergangen, aber örtlich bestimmt ist. Er wird abgesetzt und erneut ernannt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 59: Der Wali wird abgesetzt, wenn der Kalif dies für richtig hält, der Madschlis al-Umma seine Unzufriedenheit mit ihm kundtut oder der Rat seiner Wilaya seine Verärgerung über ihn zum Ausdruck bringt. Seine Absetzung erfolgt durch den Kalifen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 60: Der Kalif hat die Pflicht, die Handlungen der Walis / al-Wulat zu überprüfen, sie streng zu kontrollieren und jemanden zu ernennen, der ihn bei ihrer Inspektion und der Überprüfung ihres Zustandes vertritt. Von Zeit zu Zeit muss er sie alle oder einen Teil von ihnen bei sich versammeln. Auch muss er sich die Beschwerden des Volkes über sie anhören.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 61: Das Kriegsressort befasst sich mit allen Angelegenheiten, die mit den Streitkräften in Verbindung stehen, sei es die Armee, die Polizei, das Kriegsmaterial, die Kriegslogistik, die Kriegsausrüstung und dergleichen. Dazu gehören auch die Militärakademien, die Militärmissionen und alles, was an islamischer und allgemeiner Geistesbildung für die Armee erforderlich ist. Das Kriegsressort befasst sich ebenso mit allem, was mit dem Krieg und der Kriegsvorbereitung zusammenhängt. Der Leiter dieses Ressorts wird als Amir al-Dschihad / Amīr Dschihād bezeichnet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 62: Der Dschihad / Dschihād ist eine Pflicht für die Muslime. Die militärische Ausbildung ist für jeden muslimischen Mann, der das Alter von 15 Jahren erreicht hat, vorgeschrieben. Es ist eine Pflicht für ihn, als Vorbereitung für den Dschihad / Dschihād eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Was die tatsächliche Rekrutierung anlangt, so handelt es sich um eine Pflicht, die zur Genüge erfüllt werden muss (Fard Kifaya / Farḍ Kifāyah).

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 63: Die Armee besteht aus zwei Teilen: den Reservisten, zu denen alle Muslime gehören, die zum Dienst an der Waffe fähig sind, und dem aktiven Heer. Diesem ist im Staatshaushalt eine feste Besoldung gleich den Beamten vorgeschrieben.