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Artikel 42: Der Kalif bestimmt einen oder mehrere Vollmachtsassistenten (Muawin at-Tafwid / Mu’āwin at-Tafwīḍ, Plural: Mu’āwinu oder Wuzarā’ at-Tafwīḍ), die die Regierungsverantwortlichkeit mittragen. Er erteilt ihnen die Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten nach ihrer Meinung und zu ihrer Durchführung nach ihrem Idschtihad.
Mit dem Tod des Kalifen ist die Amtszeit seiner Mu’āwinon beendet. Sie setzen ihre Tätigkeit lediglich während der Amtszeit des Interimsbefehlshabers fort.
Weiterlesen: Artikel 42: Ernennung der Vollmachtsassistenten
Artikel 43: Für den Muawin at-Tafwid gelten dieselben Bedingungen wie für den Kalifen. Er muss also männlich, frei, Muslim, geschlechtsreif, geistig zurechnungsfähig, rechtschaffen und fähig sein, die ihm übertragenen Aufgaben zur Genüge zu erfüllen.
Weiterlesen: Artikel 43: Bedingungen zur Ernennung des Vollmachtsassistenten
Artikel 44: Die Ernennung des Mu’āwin at-Tafwīḍ muss zwei Bedingungen erfüllen: erstens die allgemeine Befugnis, zweitens die Stellvertretung. Deswegen muss ihn der Kalif in folgender Weise beauftragen: „Ich betraue dich mit dem, was mir obliegt, als mein Stellvertreter“, oder mit anderen Begriffen, die dieselbe Bedeutung, nämlich die allgemeine Befugnis und die Stellvertretung, ausdrücken. Diese Ernennung ermöglicht es dem Kalifen, den Mu’āwin in bestimmte Gebiete zu entsenden oder ihn von dort in andere Gebiete zu verlegen bzw. mit anderen Tätigkeiten zu betrauen, und zwar so, wie es die Assistenz für den Kalifen erfordert. Dafür ist keine neuerliche Ernennung notwendig, da dies in den Bereich der ursprünglichen (allgemeinen) Befugniserteilung fällt.
Weiterlesen: Artikel 44: Befugniserteilung des Vollmachtsassistenten
Artikel 45: Der Muawin at-Tafwid hat die Pflicht, den Kalifen darüber zu informieren, was er an Dingen durchgeführt und was er an Ernennungen in Regierungsbereichen und Ämtern vorgenommen hat, damit er in seinen Machtbefugnissen dem Kalifen nicht ebenbürtig wird. Er hat auch die Pflicht, dem Kalifen Bericht zu erstatten und das auszuführen, was ihm befohlen wurde.
Weiterlesen: Artikel 45: Berichterstattungs- und Informationspflicht des Vollmachtsassistenten
Artikel 46: Der Kalif muss die Handlungen des Muawin at-Tafwid und seine Regelung der Angelegenheiten prüfen, um das Richtige davon zu bestätigen und das Fehlerhafte zu korrigieren, denn die Betreuung der Angelegenheiten der Umma ist dem Kalifen übertragen worden und obliegt seinem Idschtihad.
Weiterlesen: Artikel 46: Prüfpflicht des Kalifen für Handlungen der Vollmachtsassistenten
Artikel 47: Hat der Muawin at-Tafwid eine Angelegenheit geplant, die der Kalif bestätigt hat, so hat er sie so auszuführen, wie es vom Kalifen bestätigt wurde, ohne etwas hinzuzufügen oder zu verringern. Wenn der Kalif danach dem Muawin in dessen ausgeführten Entscheidungen widerspricht, muss Folgendes erörtert werden:
Weiterlesen: Artikel 47: Der Kalif widerspricht Handlungen des Assistenten
Artikel 48: Die Tätigkeit des Muawin at-Tafwid ist nicht auf irgendein Ressort des Verwaltungsapparats beschränkt, vielmehr ist seine Aufsicht allgemeiner Natur. Diejenigen nämlich, die Verwaltungsaufgaben übernehmen, sind Angestellte und keine Regenten. Der Vollmachtsassistent (Muawin at-Tafwid) ist hingegen ein Regent. Er darf für keine spezifische Tätigkeit ernannt werden, denn seine Vollmacht hat allgemeinen Charakter.
Weiterlesen: Artikel 48: Aufsichtsbefugnis des Vollmachtsassistenten