Verfassung des Kalifats Staates, Kalifat gemäß dem Prophetenplan;  Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, Regierungssystem §16-23, Ratsversammlung – Maglis Al-Umma- §105-111, Justiz §75-95. Systeme & politische Strategien: Sozialsystem §112-122, Wirtschaftssystem §123-169, Bildungspolitik §170-180, Außenpolitik §181-191. Regierungs & Verwaltungsapparat: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95; der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus, das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 1: Das islamische Überzeugungsfundament (Aqida / ʿAqīda) ist die Grundlage des Staates. Es darf nichts in seiner Struktur, seinem Apparat, im Bereich der Rechenschaftsforderung oder in irgendeinem anderen Bereich, der mit dem Staat verbunden ist, zustande kommen, was nicht die islamische Aqida zur Grundlage hat. Sie ist zur gleichen Zeit Grundlage der Verfassung und der islamischen Gesetze (Scharia / al-Qawanin aš-Šariyya). Es darf nichts geben, das damit in Verbindung steht und nicht aus der islamischen Aqida hervorgeht.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 2: Die Stätte des Islam (Dar al-Islam) sind die Länder, in denen die Gesetze des Islam angewendet werden und deren Schutz (Aman) durch den Islam (d. h. allein durch die Kraft der Muslime) gewährleistet ist. Die Stätte des Unglaubens (Dar al-Kufr) sind die Länder, in denen die Systeme des Unglaubens Anwendung finden oder deren Sicherheit nicht durch den Islam gewährleistet ist.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 3 – Der Kalif adoptiert bestimmte islamische Rechtssprüche (Ahkām Scharʿiyya), die er als Verfassung und Gesetze einführt. Hat er einen Hukm Schariy (Rechtsspruch) adoptiert, stellt dieser das al-leinige Gesetz dar, dessen Befolgung verpflichtend ist. Es ist dadurch zu einem rechtsgültigen Gesetz geworden, dem jeder Staatsbürger im Sichtbaren wie im Verborgenen verpflichtend zu gehorchen hat.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 4: Der Kalif adoptiert keinen spezifischen Rechtsspruch in den Ibadat (gottesdienstliche Handlungen), ausgenommen in Bereichen der Zakat und des Dschihad (Ǧihād), und adoptiert keine Ideen in Bereichen, die mit der islamischen Aqida (Überzeugungsfundament) zusammenhängen.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 5: All diejenigen, die die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates tragen, genießen alle Rechte und Pflichten, die ihnen seitens der islamischen Scharia zuerkannt werden.
Artikel 6: Der Staat darf keinerlei Unterscheidung zwischen den Staatsbürgern bezüglich der Regierungsausübung, der Rechtssprechung, der Wahrnehmung der Angelegenheiten oder dergleichen vornehmen. Er muss sie vielmehr ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Hautfarbe oder anderem als gleichgestellt betrachten.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 5: All diejenigen, die die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates tragen, genießen alle Rechte und Pflichten, die ihnen seitens der islamischen Scharia zuerkannt werden.
Artikel 6: Der Staat darf keinerlei Unterscheidung zwischen den Staatsbürgern bezüglich der Regierungsausübung, der Rechtssprechung, der Wahrnehmung der Angelegenheiten oder dergleichen vornehmen. Er muss sie vielmehr ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Hautfarbe oder anderem als gleichgestellt betrachten.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 7: Der Staat wendet das islamische Gesetz nach den folgenden Gesichtspunkten auf alle an, welche die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates besitzen, unabhängig davon, ob es sich um Muslime oder Nichtmuslime handelt:

a) Alle Gesetze des Islam werden ohne Ausnahme auf die Muslime angewendet.

b) Es ist den Nichtmuslimen innerhalb der allgemeinen Ordnung überlassen, welche Überzeugungen sie annehmen und was sie anbeten.

c) Auf die vom Islam Abtrünnigen (al-Murtaddun)wird das Gesetz der Apostasie angewendet, wenn sie selber dem Islam abgeschworen haben. Handelt es sich aber um Kinder von Apostaten und wurden sie als Nichtmuslime geboren, werden sie als Nichtmuslime behandelt, und zwar gemäß ihrem Bekenntnis als Polytheisten (Muschrikun) oder als Schriftbesitzer (Ahl al-Kitab – Juden und Christen).

d) Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Gesetze erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt.

e) Ehe- und Scheidungsangelegenheiten zwischen Nichtmuslimen werden gemäß ihren Religionen geregelt, zwischen Nichtmuslimen und Muslimen aber nach den Gesetzen des Islam.

f) Der Staat wendet alle weiteren islamischen Gesetze und übrigen Angelegenheiten der islamischen Scharia,wie Rechtsbeziehungen (Muamalat)), Strafrecht (Uqubat), Beweisrecht (Bayyinat), Regierungs- und Wirtschaftssysteme sowie alle anderen Bereiche, auf alle Staatsbürger, Muslime wie Nichtmuslime, in gleicher Weise an. Er wendet sie auch auf Bürger von Staaten an, mit denen das Kalifat bilaterale Verträge abgeschlossen hat (Muahidun), auf staatsfremde Personen, denen das Kalifat Schutz gewährt (Mustaminun), und auf all jene, die sich unter der Herrschaft des Islam befinden. Die islamischen Gesetze werden auf diese Personengruppen gleichermaßen angewendet wie auf die eigenen Staatsbürger. Ausgenommen davon sind Botschafter, Konsuln, Gesandte und dergleichen. Für sie gilt diplomatische Immunität.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 8: Die arabische Sprache ist allein die Sprache des Islam und allein die Sprache, derer sich der Staat bedient.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 9: Der Idschtihad ist eine Pflicht, die von den Muslimen zur Genüge erfüllt werden muss (Fard Kifaya). Jeder Muslim hat das Recht, den Idschtihad auszuüben, wenn er die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt.

Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 10: Alle Muslime tragen die Verantwortung für den Islam. Es gibt keine Geistlichen im Islam, und der Staat muss jeden Ansatz ihres Erscheinens unter den Muslimen verhindern.

Unterkategorien

Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111