Verfassung des Kalifats Staates, Kalifat gemäß dem Prophetenplan;  Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, Regierungssystem §16-23, Ratsversammlung – Maglis Al-Umma- §105-111, Justiz §75-95. Systeme & politische Strategien: Sozialsystem §112-122, Wirtschaftssystem §123-169, Bildungspolitik §170-180, Außenpolitik §181-191. Regierungs & Verwaltungsapparat: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95; der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus, das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 131: Das Privateigentum beweglicher und unbeweglicher Güter ist an die fünf durch die Scharia (Šaria) festgelegten Ursachen gebunden:

  • a) Arbeit
  • b) Erbschaft
  • c) Das Bedürfnis nach Gütern zum Zwecke des Lebensunterhalts
  • d) Materielle Zuwendungen des Staates an seine Bürger
  • e) Güter, welche Individuen ohne entsprechende Bezahlung oder Gegenleistung erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 132: Das Verfügen über das erworbene Eigentum ist an die Erlaubnis des Gesetzgebers (Allahs) gebunden, sei es zu dessen Ausgabe oder Vermehrung. Ausgeben im Verbotenen (Saraf), Überschwang (Taraf) und Geiz sind untersagt. Kapitalistische Unternehmen, Genossenschaften und alle weiteren Rechtsbeziehungen (Muamalat / Muʿāmalāt), die dem islamischen Gesetz widersprechen, sind verboten. Auch Zinsen, betrügerische Übervorteilung, Monopolisierung, Glücksspiel und dergleichen sind verboten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 133: Uschr / ʿUšr-Bodenist jedes Land oder Gebiet, dessen Bewohner von sich aus (also ohne vorhergehende Eroberung durch die Muslime) den Islam angenommen haben, sowie die Arabische Halbinsel. Charadsch / Ḫarāǧ-Boden ist jedes Land, das außer der Arabischen Halbinsel durch Krieg oder Friedensvertrag eröffnet wurde. Bei Uschr / ʿUšr-Bodenerlangen die Individuen das Eigentum des Bodens selbst (Raqabat al-Arḍ) und dessen Nutzungsrecht (Manfaʿat al-Ard). Beim Charadsch / Ḫarāǧ-Boden bleibt das eigentliche Bodeneigentumin der Hand des Staates, während die Individuen das Nutzungsrecht des Bodens besitzen. Jedes Individuum hat das Recht, Uschr / ʿUšr-Bodenund das Nutzungsrecht von Charadsch / Ḫarāǧ-Boden durch islamische Rechtsverträge auszutauschen. Sie werden von ihm auch vererbt wie jeder andere Besitz.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 134: Das Eigentum von brachliegendem Land (al-Arḍ al-Mawāt)erwirbt man durch Bestellung und Einzäunung. Nicht brachliegendes Land kann nur durch eine islamrechtliche Ursache erworben werden, wie Erbschaft, Kauf oder Zuweisung (Iqtaa / Iqṭāʿ).

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 135: Das Verpachten von Land zur landwirtschaftlichen Nutzung ist absolut verboten, gleich, ob es sich um Charadsch / Ḫarāǧ- oder Uschr / ʿUšr-Bodenhandelt. Ebenso ist die Muzaraa / Muzāraʿa (das Bewirtschaften des Ackers durch einen anderen für einen Teil der Ernte) untersagt. Die Musaqat / Musāqāt (Bewässerung und Bewirtschaftung von Baumplantagen durch andere für einen Teil des Ertrages) ist hingegen gestattet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 136: Jeder Landbesitzer ist verpflichtet, das Land zu nutzen. Der Bedürftige bekommt eine ausreichende Förderung aus dem Schatzhaus der Muslime (Bayt al-Māl), um ihm die Bewirtschaftung seines Landes zu ermöglichen. Jedem, der Agrarland drei Jahre lang brach liegen lässt und nicht nutzt, wird es entzogen und einem anderen gegeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 137: Öffentliches Eigentum manifestiert sich in drei Dingen:

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 138: Fabriken zählen grundsätzlich zum Privateigentum. Allerdings fallen sie unter das Gesetz dessen, was sie erzeugen. Gehört das Erzeugnis in den Bereich des Privateigentums, fällt auch die erzeugende Fabrik darunter, wie etwa Textilfabriken. Gehört das Erzeugnis zum öffentlichen Eigentum, steht die Fabrik ebenfalls im öffentlichen Eigentum, wie die Fabriken zur Eisenerzeugung.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 139: Es ist dem Staat nicht erlaubt, Privatbesitz in öffentliches Eigentum umzuwandeln, weil das öffentliche Eigentum in der Natur des Besitzes und seiner Beschreibung verankert ist und nicht in der Ansicht des Staates liegt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 140: Jedes Individuum der Umma hat das Recht zur Nutzung dessen, was zum öffentlichen Eigentum zählt. Es ist dem Staat nicht gestattet, einer Einzelperson unter Ausschluss der restlichen Staatsbürger die Erlaubnis zu erteilen, öffentliches Eigentum in Besitz zu nehmen oder zu nutzen.

Unterkategorien

Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111