Verfassung des Kalifats Staates, Kalifat gemäß dem Prophetenplan;  Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, Regierungssystem §16-23, Ratsversammlung – Maglis Al-Umma- §105-111, Justiz §75-95. Systeme & politische Strategien: Sozialsystem §112-122, Wirtschaftssystem §123-169, Bildungspolitik §170-180, Außenpolitik §181-191. Regierungs & Verwaltungsapparat: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95; der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus, das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 161: Der Außenhandel wird nach der Staatsangehörigkeit des Händlers geregelt, nicht nach dem Ursprung der Ware. Den Händlern feindlicher Nationen (Harbiyyun / Ḥarbiyyūn) ist es untersagt, in den Ländern des Staates Handel zu treiben, außer durch eine spe-zielle Erlaubnis für den Händler oder für die Waren. Händler, mit deren Ländern ein Vertrag abgeschlossen wurde (Muaahidun / Muʿāhidūn), weren gemäß den Verträgen behandelt, die zwischen diesen Ländern und dem islamischen Staat bestehen. Händler, welche Bürger des islamischen Staates sind, dürfen keine Güter exportieren, die das Land benötigt. Sie dürfen keine Ressourcen ausführen, die der militärischen, industriellen oder wirtschaftlichen Stärkung des Feindes dienen. Sie werden nicht an der Einfuhr irgendeines Besitzes gehindert. Von diesen Gesetzen ist jenes Land ausgenommen, zwischen dem und uns tatsächlich Krieg herrscht, wie z. B. „Israel“. In diesem Fall gelten in allen bilateralen Beziehungen die Gesetze der tatsächlichen Kriegsstätte(Dar al-Harb / Dār al-Ḥarb), seien sie wirtschaftlicher oder anderer Natur.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 162: Alle Staatsbürger haben das Recht zur Errichtung wissenschaftlicher Labors, die sich auf sämtliche Angelegenheiten des Lebens beziehen. Der Staat hat die Pflicht, solche Labors selbst zu errichten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 163: Es ist den Einzelpersonen untersagt, im Besitz von Labors zu sein, die Substanzen herstellen, deren individueller Besitz zu einem Schaden für die Umma oder den Staat führen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 164: Der Staat stellt sämtliche Gesundheitsdienste für die gesamte Bevölkerung kostenlos zur Verfügung, verbietet aber nicht die Inanspruchnahme von Privatärzten oder den Verkauf von Medikamenten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 165: Die Nutzung und Investition ausländischer Gelder im Staat ist ebenso verboten wie die Gewährung von Privilegien für Ausländer.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 166: Der Staat gibt eine eigene, unabhängige Währung heraus, die an keine fremde Währung gebunden sein darf.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 167: Die Währung des Staates besteht aus geprägtem und ungeprägtem Gold und Silber. Anderes Geld ist nicht gestattet. Der Staat darf anstelle von Gold oder Silber etwas anderes herausgeben, unter der Bedingung, dass es den Gegenwert an Gold und Silber im Staatstresor (Kizana / Ḫizāna) gibt. Der Staat darf Kupfer, Bronze, Papier oder etwas anderes herausgeben und im eigenen Namen als Geld prägen, wenn es dafür eine vollständige Deckung in Gold und Silber gibt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 168: Ein direkter Umtausch zwischen der Währung des Staates und anderen Währungen ist gestattet, ebenso wie der Umtausch innerhalb der eigenen Währung gestattet ist. Der Umtauschwert zwischen den Währungen kann sich verändern, solange die getauschten Währungen unterschiedlich sind und der Umtausch in sofortiger Barauszahlung und nicht auf Kredit erfolgt. Die Umtauschrate darf ohne jegliche Beschränkung variieren, solange die Währungen unterschiedlich sind. Jeder Staatsbürger hat das Recht, im Inland oder Ausland die Währung zu kaufen, die er will. Er kann diese Währung nach Belieben eintauschen, ohne eine Bewilligung oder dergleichen für den Währungskauf zu benötigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 169: Einzig gibt es die Staatsbank, es ist strengstens verboten, andere Banken zu öffnen. Sie ist eines der Ämter des Schatzhauses, sie handelt nicht mit verzinsten Transaktionen (Riba / Ribā), sie verleiht Gelder entsprechend den Regeln der Scharia aus, und sie erleichtert die Finanz- und Geldgeschäfte.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 170: Die Grundlage, auf der der Unterricht basiert, muss das islamische Überzeugungsfundament (Aqida / ʿAqīda)sein. Alle Unterrichtsinhalte und -methoden müssen derart ausgestaltet werden, dass sie keinesfalls von dieser Grundlage abweichen.

Unterkategorien

Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111