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Die Bildungspolitik §170-180
Die Bildungspolitik §170-180
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- Kategorie: Bildungspolitik §170-180
Artikel 170: Die Grundlage, auf der der Unterricht basiert, muss das islamische Überzeugungsfundament (Aqida / ʿAqīda)sein. Alle Unterrichtsinhalte und -methoden müssen derart ausgestaltet werden, dass sie keinesfalls von dieser Grundlage abweichen.
Weiterlesen: Artikel 170: Grundlage der Inhalte und Methoden des Unterrichts
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Artikel 171: Bildungspolitik ist die Schaffung der islamischen Denkweise (ʿAqliyya) und der islamischen Handlungsweise (Nafsiyya). Alle Unterrichtsinhalte, die vermittelt werden sollen, müssen auf Grundlage dieser Politik erfolgen.
Artikel 172: Das Ziel der Bildung ist die Schaffung der islamischen Persönlichkeit (aš-Šaḫṣiyya al-islāmiyya) und die Versorgung der Menschen mit den Wissenschaften und Kenntnissen, die mit den Lebensangelegenheiten in Zusammenhang stehen. Die Bildungsmethoden werden darauf ausgerichtet, dieses Ziel zu erreichen. Jede Methode, die zu etwas anderem als diesem Ziel führt, ist untersagt.
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Artikel 171: Bildungspolitik ist die Schaffung der islamischen Denkweise (ʿAqliyya) und der islamischen Handlungsweise (Nafsiyya). Alle Unterrichtsinhalte, die vermittelt werden sollen, müssen auf Grundlage dieser Politik erfolgen.
Artikel 172: Das Ziel der Bildung ist die Schaffung der islamischen Persönlichkeit (aš-Šaḫṣiyya al-islāmiyya) und die Versorgung der Menschen mit den Wissenschaften und Kenntnissen, die mit den Lebensangelegenheiten in Zusammenhang stehen. Die Bildungsmethoden werden darauf ausgerichtet, dieses Ziel zu erreichen. Jede Methode, die zu etwas anderem als diesem Ziel führt, ist untersagt.
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Artikel 173: Unterrichtsstunden in den islamischen Wissenschaften und der arabischen Sprache müssen wöchentlich in demselben quantitativen und zeitlichen Stundenumfang erteilt werden wie die übrigen Wissenszweige.
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Artikel 174: In der Bildung muss zwischen den experimentellen Wissenschaften und was damit in Verbindung steht, wie Mathematik, und den Geisteswissenschaften unterschieden werden. Die experimentellen Wissensschaften und damit verbundene Fächer werden nach Bedarf unterrichtet und in keiner Schulstufe beschränkt. Die Geisteswissenschaften werden in den ersten Stufen vor der Hochschule gemäß einer bestimmten Politik, die nicht den Ideen des Islam und seinen Gesetzen widerspricht, unterrichtet. In der Hochschulstufe werden sie gleich den Naturwissenschaften unterrichtet, und zwar unter der Bedingung, dass sie nicht zu einem Abweichen von der allgemeinen Bildungspolitik und ihrem Ziel führen.
Weiterlesen: Artikel 174: Experimentellen Wissenschaften und Geisteswissenschaften
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Artikel 175: Die Unterrichtung der islamischen Geistesbildung ist in allen Schulstufen verpflichtend. In der Hochschulstufe erfolgt eine Spezialisierung auf Zweige der verschiedenen islamischen Wissensgebiete, wie auch eine Spezialisierung auf Medizin, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und dergleichen erfolgt.
Weiterlesen: Artikel 175: Die Unterrichtung der islamischen Geistesbildung
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Artikel 176: Technologie und Handwerk können einerseits der Wissenschaft zugeordnet werden, wie Handelslehre, Seefahrt und Landwirtschaft. In diesem Fall werden sie bedingungs- und schrankenlos übernommen. Sie können aber auch der Geistesbildung zugeordnet werden, wenn sie von einer spezifischen Weltanschauung geprägt sind, wie Malerei und Bildhauerei. Widersprechen sie der islamischen Weltanschauung, werden sie nicht übernommen.
Weiterlesen: Artikel 176: Übernahme von Technologie und Handwerk
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Artikel 177: Der Lehrplan ist an allen Schulen einheitlich. Ein anderer Lehrplan als der des Staates wird nicht zugelassen. Privatschulen werden nicht verboten, solange sie sich an den staatlichen Lehrplan halten, auf der vorgegebenen Bildungsstrategie aufbauen und die Bildungspolitik und ihr Ziel durch sie verwirklicht werden. Eine weitere Bedingung ist, dass sie weder unter den Schülern noch unter dem Lehrkörper geschlechtlich gemischt sind und nicht auf eine Volksgruppe, Religion, Rechtsschule, Rasse oder Hautfarbe beschränkt sind.
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Artikel 178: Das Erlernen dessen, was der Mensch im täglichen Leben benötigt, ist eine Pflicht, die der Staat jeder Person, männlich oder weiblich, in der Primär- und Sekundarstufe gewährleisten muss. Der Staat muss dies allen kostenlos zur Verfügung stellen. Auch den Zugang zur Hochschulbildung muss der Staat allen unter Ausschöpfung aller möglichen Ressourcen kostenlos ermöglichen.
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Artikel 179: Der Staat stellt Büchereien, Labors und alle übrigen Lernmittel auch außerhalb der Schulen und Universitäten bereit, um denen, die den Wunsch dazu haben, die Durchführung von weiteren Studien in den verschiedensten Wissenszweigen zu ermöglichen, sei es in der Rechtswissenschaft (Fiqh)oder in den Grundlagen der Rechtswissenschaft (Uṣūl al-Fiqh), in der Hadīṯ -Wissenschaft oder der Koranexegese (Tafsīr), in der Denklehre,derMedizin, dem Ingenieurwesen, der Chemie, im Bereich der Erfindungen und Entdeckungen oder in anderen Wissensbereichen, damit in der Umma die größtmögliche Anzahl an Muǧtahidūn und brillanten Fachleuten und Erfindern entstehen kann.
Weiterlesen: Artikel 179: Bereitstellung von Bildungsbedarf und Lernmitteln für alle
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Artikel 180: Ein Urheberrecht auf das Verfassen von Lehrbüchern ist in allen Unterrichtsstufen untersagt. Niemand, sei er Autor oder nicht, besitzt Rechte am Druck und an der Verteilung, wenn das Buch einmal gedruckt und im Umlauf ist. Wenn er Ideen hat, die noch nicht gedruckt und verbreitet wurden, ist es ihm gestattet, eine Bezahlung für die Herausgabe dieser Ideen entgegenzunehmen, wie er auch eine Bezahlung für den Unterricht erhält.