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Das Kriegsressort §61-69
Das Kriegsressort §61-69
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- Kategorie: Kriegsressort §61-69
Artikel 61: Das Kriegsressort befasst sich mit allen Angelegenheiten, die mit den Streitkräften in Verbindung stehen, sei es die Armee, die Polizei, das Kriegsmaterial, die Kriegslogistik, die Kriegsausrüstung und dergleichen. Dazu gehören auch die Militärakademien, die Militärmissionen und alles, was an islamischer und allgemeiner Geistesbildung für die Armee erforderlich ist. Das Kriegsressort befasst sich ebenso mit allem, was mit dem Krieg und der Kriegsvorbereitung zusammenhängt. Der Leiter dieses Ressorts wird als Amir al-Dschihad / Amīr Dschihād bezeichnet.
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Artikel 62: Der Dschihad / Dschihād ist eine Pflicht für die Muslime. Die militärische Ausbildung ist für jeden muslimischen Mann, der das Alter von 15 Jahren erreicht hat, vorgeschrieben. Es ist eine Pflicht für ihn, als Vorbereitung für den Dschihad / Dschihād eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Was die tatsächliche Rekrutierung anlangt, so handelt es sich um eine Pflicht, die zur Genüge erfüllt werden muss (Fard Kifaya / Farḍ Kifāyah).
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Artikel 63: Die Armee besteht aus zwei Teilen: den Reservisten, zu denen alle Muslime gehören, die zum Dienst an der Waffe fähig sind, und dem aktiven Heer. Diesem ist im Staatshaushalt eine feste Besoldung gleich den Beamten vorgeschrieben.
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Artikel 64: Die Armee erhält Banner und Flaggen. Der Kalif übergibt demjenigen das Banner, den er als Befehlshaber über die Armee ernennt. Die Flaggen werden durch die Divisionskommandanten vergeben.
Weiterlesen: Artikel 64: Die Banner und Die Flaggen der Armee
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Artikel 65: Der Kalif ist der Oberbefehlshaber der Armee, er ernennt den Generalstabschef, den General für jede Brigade und den Kommandanten für jede Division. Die übrigen Ränge der Armee werden durch die Kommandanten und Brigadegeneräle ernannt. Die Ernennung der Person in den Generalstab erfolgt nach dem Grad ihrer militärischen Bildung und wird durch den Generalstabschef vorgenommen.
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Artikel 66: Die Armee bildet eine geschlossene Einheit, die in bestimmten Militärbasen stationiert ist. Einige dieser Basen müssen in den verschiedenen Provinzen und andere an strategisch wichtigen Orten eingerichtet werden. Manche dieser Basen müssen ständig in Bewegung sein. Sie bilden die kampfbereiten Einheiten. Die Militärbasen werden in mehreren Gruppen organisiert, von denen jede den Namen „Armee“ und eine Nummer erhält. So werden die Armeen etwa als „erste“ und „dritte Armee“ oder nach dem Namen einer Provinz (Wilaya / Wilāya) oder eines Distrikts (Imala / ʿImāla) bezeichnet.
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Artikel 67: Die Armee muss das höchstmögliche Niveau an militärischer Ausbildung erhalten. Ebenso muss das intellektuelle Niveau so weit wie möglich gehoben werden. Jede Person in der Armee muss in einer Weise mit der islamischen Geistesbildung kultiviert werden, die es ihr ermöglicht, ein Bewusstsein über den Islam zu haben, auch wenn es nur allgemeiner Natur ist.
Weiterlesen: Artikel 67: Das höchstmögliche militärische und intellektuelle Niveau der Armee
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Artikel 68: Auf jeder Militärbasis muss es eine ausreichende Anzahl an Stabsoffizieren geben, die einen hohen militärischen Kenntnisstand und Erfahrung im Entwerfen von Plänen und dem Führen von Schlachten haben. In der Armee sollte generell eine möglichst große Anzahl an Stabsoffizieren vorhanden sein.
Weiterlesen: Artikel 68: Anzahl, Qualifikation und Erfahrung der Stabsoffiziere
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Artikel 69: Die Armee muss mit allen erforderlichen Waffen, Gerätschaften, Ausrüstungen, Kriegsbedarf und der notwendigen Logistik ausgestattet werden, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben als islamische Armee wahrzunehmen.
Weiterlesen: Artikel 69: Die militärische Ausrüstungen und Logistik der Armee