Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 123: Wirtschaftspolitik bedeutet, dass man, bei der Betrachtung der menschlichen Bedürfnisse stets den Standard vor Augen hat, auf dem sich die Gesellschaft befinden soll. Dieser Standard, auf dem sich die Gesellschaft befinden soll, wird als Grundlage herangezogen, um die menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 124: Das Wirtschaftsproblem besteht in der Verteilung der Güter und Dienstleistungen auf alle Staatsbürger und in der Gewährleistung von deren Nutzung, indem allen Bürgern ermöglicht wird, sie anzustreben und zu besitzen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 125: Die Befriedigung sämtlicher Grundbedürfnisse muss jedem einzelnen Individuum in vollständiger Weise garantiert werden. Jedem einzelnen Individuum muss auch die Möglichkeit gewährleistet werden, darüber hinausgehende, auf dem höchstmöglichen Niveau zu befriedigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 126: Alle Güter gehören Allah alleine, und Er ist es, Der sie den Menschen als Statthalter übertragen hat. Durch diese allgemeine Statthalterschaft haben die Menschen grundsätzlich das Recht auf Eigentum erhalten. Allah ist es auch, Der dem einzelnen Individuum die spezifische Erlaubnis zum Besitz von Eigentum gegeben hat. Erst durch diese spezifische Erlaubnis wird ein Gut zu seinem Eigentum.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 127: Es gibt drei Arten von Eigentum: Privateigentum, öffentliches Eigentum, und Staatseigentum.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 128: Das Privateigentum ist ein islamischer Rechtsspruch, der mit der Sache selbst oder dem Nutzen daraus bemessen wird und der bewirkt, dass derjenige, dem er zugeteilt wird, die Befugnis erhält, einen Gegenstand zu nutzen und den Gegenwert dafür zu erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 129: Das öffentliche Eigentum ist die Erlaubnis des Gesetzgebers für die Gemeinschaft, an der Nutzung einer Sache gemeinsam teilzuhaben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 130: Jedes Gut, dessen Ausgabe im Ermessen des Kalifen und seines Idschtihads liegt, wird als Staatseigentum betrachtet, wie Steuergelder, Charadsch / Ḫarāǧ (Lehnsgeld) und Dschizya / Ǧizya.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 131: Das Privateigentum beweglicher und unbeweglicher Güter ist an die fünf durch die Scharia (Šaria) festgelegten Ursachen gebunden:

  • a) Arbeit
  • b) Erbschaft
  • c) Das Bedürfnis nach Gütern zum Zwecke des Lebensunterhalts
  • d) Materielle Zuwendungen des Staates an seine Bürger
  • e) Güter, welche Individuen ohne entsprechende Bezahlung oder Gegenleistung erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 132: Das Verfügen über das erworbene Eigentum ist an die Erlaubnis des Gesetzgebers (Allahs) gebunden, sei es zu dessen Ausgabe oder Vermehrung. Ausgeben im Verbotenen (Saraf), Überschwang (Taraf) und Geiz sind untersagt. Kapitalistische Unternehmen, Genossenschaften und alle weiteren Rechtsbeziehungen (Muamalat / Muʿāmalāt), die dem islamischen Gesetz widersprechen, sind verboten. Auch Zinsen, betrügerische Übervorteilung, Monopolisierung, Glücksspiel und dergleichen sind verboten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 133: Uschr / ʿUšr-Bodenist jedes Land oder Gebiet, dessen Bewohner von sich aus (also ohne vorhergehende Eroberung durch die Muslime) den Islam angenommen haben, sowie die Arabische Halbinsel. Charadsch / Ḫarāǧ-Boden ist jedes Land, das außer der Arabischen Halbinsel durch Krieg oder Friedensvertrag eröffnet wurde. Bei Uschr / ʿUšr-Bodenerlangen die Individuen das Eigentum des Bodens selbst (Raqabat al-Arḍ) und dessen Nutzungsrecht (Manfaʿat al-Ard). Beim Charadsch / Ḫarāǧ-Boden bleibt das eigentliche Bodeneigentumin der Hand des Staates, während die Individuen das Nutzungsrecht des Bodens besitzen. Jedes Individuum hat das Recht, Uschr / ʿUšr-Bodenund das Nutzungsrecht von Charadsch / Ḫarāǧ-Boden durch islamische Rechtsverträge auszutauschen. Sie werden von ihm auch vererbt wie jeder andere Besitz.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 134: Das Eigentum von brachliegendem Land (al-Arḍ al-Mawāt)erwirbt man durch Bestellung und Einzäunung. Nicht brachliegendes Land kann nur durch eine islamrechtliche Ursache erworben werden, wie Erbschaft, Kauf oder Zuweisung (Iqtaa / Iqṭāʿ).

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 135: Das Verpachten von Land zur landwirtschaftlichen Nutzung ist absolut verboten, gleich, ob es sich um Charadsch / Ḫarāǧ- oder Uschr / ʿUšr-Bodenhandelt. Ebenso ist die Muzaraa / Muzāraʿa (das Bewirtschaften des Ackers durch einen anderen für einen Teil der Ernte) untersagt. Die Musaqat / Musāqāt (Bewässerung und Bewirtschaftung von Baumplantagen durch andere für einen Teil des Ertrages) ist hingegen gestattet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 136: Jeder Landbesitzer ist verpflichtet, das Land zu nutzen. Der Bedürftige bekommt eine ausreichende Förderung aus dem Schatzhaus der Muslime (Bayt al-Māl), um ihm die Bewirtschaftung seines Landes zu ermöglichen. Jedem, der Agrarland drei Jahre lang brach liegen lässt und nicht nutzt, wird es entzogen und einem anderen gegeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 137: Öffentliches Eigentum manifestiert sich in drei Dingen:

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 138: Fabriken zählen grundsätzlich zum Privateigentum. Allerdings fallen sie unter das Gesetz dessen, was sie erzeugen. Gehört das Erzeugnis in den Bereich des Privateigentums, fällt auch die erzeugende Fabrik darunter, wie etwa Textilfabriken. Gehört das Erzeugnis zum öffentlichen Eigentum, steht die Fabrik ebenfalls im öffentlichen Eigentum, wie die Fabriken zur Eisenerzeugung.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 139: Es ist dem Staat nicht erlaubt, Privatbesitz in öffentliches Eigentum umzuwandeln, weil das öffentliche Eigentum in der Natur des Besitzes und seiner Beschreibung verankert ist und nicht in der Ansicht des Staates liegt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 140: Jedes Individuum der Umma hat das Recht zur Nutzung dessen, was zum öffentlichen Eigentum zählt. Es ist dem Staat nicht gestattet, einer Einzelperson unter Ausschluss der restlichen Staatsbürger die Erlaubnis zu erteilen, öffentliches Eigentum in Besitz zu nehmen oder zu nutzen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 141: Es ist dem Staat erlaubt, brachliegenden Boden und das, was sich im öffentlichen Eigentum befindet, aufgrund eines Interesses, das er für die Staatsbürger sieht, zu schützen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 142: Das Horten von Geld ist untersagt, auch wenn die Zakat / Zakāt dafür entrichtet wurde.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 143: Die Zakat / Zakāt wird von den Muslimen erhoben und von jenen Besitztümern entnommen, von denen das islamische Gesetz die Entnahme bestimmt hat. Dazu zählen Geld, Handelswaren, Vieh und Getreide. Zakat / Zakāt wird nur von dem entnommen, was das islamische Gesetz vorgesehen hat. Sie wird von jedem Eigentümer erhoben, gleich, ob er rechtsfähig (mukallaf) ist, wie die geistig zurechnungsfähige und geschlechtsreife Person, oder ob er nicht rechtsfähig ist, wie das minderjährige Kind und der Geisteskranke. Die Zakat / Zakāt wird gesondert im Schatzhaus verwahrt und ausschließlich für eine oder mehr der acht im Koranerwähnten Kategorien ausgegeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 144: Die Dschizya / Ǧizya wird von den Schutzbefohlenen (Ahl adh-dhimma/ Ahl aḏ-ḏimma) erhoben, und zwar von den geschlechtsreifen Männern gemäß ihren finanziellen Möglichkeiten. Sie wird nicht von Frauen und Kindern erhoben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 145: Der Charadsch / Ḫarāǧ wird vom Charadsch-Land nach dessen Ern-tepotential erhoben. Im Fall des Uschr / ʿUšr-Landeswird Zakat / Zakāt vom realen Ertrag erhoben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 146: Von den Muslimen wird eine vom islamischen Gesetz zugelassene Steuer erhoben, um die Ausgaben des Schatzhauses abzudecken, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie von dem Vermögen geleistet werden, das über die normalen, für den Eigentümer zu gewährleistenden Bedürfnisse hinausgeht. Gleichzeitig haben sie den Notwendigkeiten des Staates zu genügen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 147: All die Aufgaben, zu deren Ausführung die Umma durch das islamische Recht verpflichtet ist und für deren Vollzug sich keine Mittel im Schatzhaus befinden, werden auf die Umma übertragen. Der Staat hat in diesem Fall das Recht, die erforderlichen Mittel durch die Erhebung von Steuern von der Umma einzuholen. Für das, was nicht durch das islamische Gesetz der Umma verpflichtend auferlegt wurde, darf der Staat keine Steuer erheben. So ist es nicht gestattet, Gebühren für Gerichte, Verwaltungsstellen oder für die Durchführung irgendeiner Bertreuungstätigkeit zu erheben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 148: Der Staatshaushalt hat permanente Posten, die von den islamischen Gesetzen festgelegt wurden. Die Abschnitte des Haushaltes, die Beträge, die in jeden Abschnitt eingehen, und die Mündungen, die für diese Beträge in jedem Abschnitt vorgesehen sind, unterliegen der Ansicht des Kalifen und seinem Idschtihad.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 149: Die ständigen Einkünfte des Schatzhauses sind der gesamte Fai / Fai’ (Gewaltsfreie Kriegsbeute), die Dschizya / Ǧizya, der Charadsch / Ḫarāǧ,ein Fünftel des Rikaz / Rikāz (privat geförderte Bodenschätze) und die Zakat / Zakāt. Diese Gelder werden ständig erhoben, ob nun ein Bedarf dafür besteht oder nicht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 150: Reichen die ständigen Einkünfte des Schatzhauses nicht aus, um die Ausgaben des Staates zu decken, kann der Staat Steuern von den Muslimen einheben. Die Einhebung von Steuern dient folgenden Zwecken:

  • a) Zur Deckung der für das Schatzhaus verpflichtenden Ausgaben für die Armen, die Bedürftigen, den mittellosen Reisenden (Ibn as-Sabīl) und zur Durchführung der Pflichtdes Dschihad / Dschihād.
  • b) Zur Deckung der Aufwandsentschädigungen, die das Schatzhaus verpflichtend zu leisten hat, wie die Beamtengehälter, die Löhne der Soldaten und die Entschädigungen für die Regenten.
  • c) Zur Deckung der Ausgaben, die das Schatzhaus für Bürgerbetreuung und Infrastruktur verpflichtend zu leisten hat, wie der Bau von Straßen, die Förderung von Wasser, der Bau von Moscheen, Schulen und Krankenhäusern.
  • d) Zur Deckung der für das Schatzhaus verpflichtenden Ausgaben, die durch Notwendigkeit entstehen, wie etwa durch Naturkatastrophen, die die Staatsbürger heimsuchen, wie z. B Hungersnöte, Überflutungen oder Erdbeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 151: Als Einkünfte, die ins Schatzhaus eingehen, gelten die Gelder, welche vom Zoll an den Grenzstellungen des Landes eingenommen werden, Gelder, die aus dem öffentlichen oder dem staatlichen Eigentum hervorgehen, vererbtes Vermögen, für das sich keine Erben finden, und das Vermögen der Apostaten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 152: Die Ausgaben des Schatzhauses teilen sich auf sechs Bereiche auf:

  • a) Die acht Kategorien, die einen Anspruch auf Zakat / Zakāt-Gelder haben, werden aus dem Zakat / Zakāt-Fondsausgezahlt.
  • b) Den Armen und Bedürftigen, dem mittellosen Reisenden (Ibn as-Sabīl), dem Dschihad / Dschihād und den zahlungsunfähigen Schuldnern werden für den Fall, dass sich kein Geld im Zakat / Zakāt-Fondsbefindet, aus den ständigen Einkünften des Schatzhauses Mittel ausgezahlt. Findet sich auch dort kein Geld, wird den zahlungsunfähigen Schuldnern nichts ausgezahlt. Für die Armen, die Bedürftigen, den mittellosen Reisenden und den Dschihad / Dschihād werden Steuern erhoben, um die Ausgaben dafür abzudecken. Zu diesem Zweck kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • c) Personen, die im Staatsdienst sind, wie Beamte, Regenten und Armeeangehörige, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Sollte das Geld im Schatzhaus nicht ausreichen, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken. Es kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • d) Die Dienststellen und die grundlegende Infrastruktur, wie Straßen, Moscheen, Krankenhäuser und Schulen, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Reichen die Gelder des Schatzhauses nicht aus, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken.
  • e) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Dienststellen werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Findet sich dafür nicht ausreichend Geld, wird dafür nichts aufgewendet. Diese Anliegen werden aufgeschoben.
  • f) Für plötzliche Katastrophen wie Erdbeben und Überflutungen wird aus dem Schatzhaus gezahlt. Findet sich dort kein Geld, wird unverzüglich eine Anleihe aufgenommen, die danach durch erhobene Steuern abgedeckt wird.

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 153: Der Staat garantiert Arbeit für jeden, der die Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 154: Angestellte bei Privatpersonen oder Unternehmen sind in allen Rechten und Pflichten den Angestellten beim Staat gleichgestellt. Jeder, der für einen Lohn arbeitet, ist ein Angestellter, wie sehr sich auch die Art der Tätigkeit oder der Arbeitnehmer unterscheidet. Gibt es Differenzen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den Lohn, wird nach dem allgemeinen Standard entschieden. Haben sie eine andere Differenz, wird nach dem Arbeitsvertrag gemäß den islamischen Gesetzen entschieden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 155: Es ist gestattet, den Lohn nach dem Arbeitsnutzen oder dem Nutzen des Arbeitnehmers selbst festzusetzen, nicht aber nach den Kenntnissen oder dem akademischen Grad des Arbeitnehmers. Es gibt keine periodischen Lohnerhöhungen (Biennalsprünge) für Angestellte, vielmehr erhalten sie den vollen, ihnen zustehenden Lohn ausbezahlt, sei es für den Nutzen ihrer Arbeit oder den ihrer selbst.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 156: Der Staat garantiert den Unterhalt für diejenigen, die kein Eigentum, keine Arbeit und niemanden haben, der für sie unterhaltspflichtig ist. Der Staat ist für Unterkunft und Betreuung der hilfsbedürftigen und kranken Menschen verantwortlich.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 157: Der Staat gewährleistet, dass das Geld unter allen Staatsbürgern im Umlauf bleibt, und verhindert den Geldumlauf nur unter einer spezifischen Gruppe.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 158: Der Staat soll es jedem Staatsbürger ermöglichen, seine ergänzenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er hat: gemäß den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln: für ein Gleichgewicht in der Gesellschaft zu sorgen. Dabei geht er nach folgenden Gesichtspunkten vor:

  • a) Von seinen beweglichen oder unbeweglichen Besitztümern aus dem Schatzhaus vergibt der Staat Güter an die Staatsbürger. Auch aus erworbenen Kriegsgütern und dergleichen werden Vermögenswerte verteilt.
  • b) Von dem in seinem Besitz befindlichen bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Land macht der Staat denjenigen, die nicht ausreichend viel Agrarland besitzen, Schenkungen (Iqtaa / Iqṭāʿ). Denjenigen, die Land besitzen und es nicht nutzen, wird nichts gegeben. Bauern, die finanziell nicht in der Lage sind, Landwirtschaft zu betreiben, wird Geld gegeben, damit sie die Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Agrarlandes erhalten.
  • c) Der Staat deckt die Schulden derjenigen, die nicht zu ihrer Rückzahlung in der Lage sind, aus dem Zakat / Zakāt-Geld, den Kriegsgütern und dergleichen ab.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 159: Der Staat betreut die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und Ernten gemäß den Anforderungen der Landwirtschaftspolitik, deren Ziel die Bestellung des Bodens auf dem höchstmöglichen Ertragsniveau ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 160: Der Staat betreut sämtliche Industrieangelegenheiten und ist direkt mit den Industriezweigen betraut, die zum öffentlichen Eigentum gehören.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 161: Der Außenhandel wird nach der Staatsangehörigkeit des Händlers geregelt, nicht nach dem Ursprung der Ware. Den Händlern feindlicher Nationen (Harbiyyun / Ḥarbiyyūn) ist es untersagt, in den Ländern des Staates Handel zu treiben, außer durch eine spe-zielle Erlaubnis für den Händler oder für die Waren. Händler, mit deren Ländern ein Vertrag abgeschlossen wurde (Muaahidun / Muʿāhidūn), weren gemäß den Verträgen behandelt, die zwischen diesen Ländern und dem islamischen Staat bestehen. Händler, welche Bürger des islamischen Staates sind, dürfen keine Güter exportieren, die das Land benötigt. Sie dürfen keine Ressourcen ausführen, die der militärischen, industriellen oder wirtschaftlichen Stärkung des Feindes dienen. Sie werden nicht an der Einfuhr irgendeines Besitzes gehindert. Von diesen Gesetzen ist jenes Land ausgenommen, zwischen dem und uns tatsächlich Krieg herrscht, wie z. B. „Israel“. In diesem Fall gelten in allen bilateralen Beziehungen die Gesetze der tatsächlichen Kriegsstätte(Dar al-Harb / Dār al-Ḥarb), seien sie wirtschaftlicher oder anderer Natur.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 162: Alle Staatsbürger haben das Recht zur Errichtung wissenschaftlicher Labors, die sich auf sämtliche Angelegenheiten des Lebens beziehen. Der Staat hat die Pflicht, solche Labors selbst zu errichten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 163: Es ist den Einzelpersonen untersagt, im Besitz von Labors zu sein, die Substanzen herstellen, deren individueller Besitz zu einem Schaden für die Umma oder den Staat führen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 164: Der Staat stellt sämtliche Gesundheitsdienste für die gesamte Bevölkerung kostenlos zur Verfügung, verbietet aber nicht die Inanspruchnahme von Privatärzten oder den Verkauf von Medikamenten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 165: Die Nutzung und Investition ausländischer Gelder im Staat ist ebenso verboten wie die Gewährung von Privilegien für Ausländer.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 166: Der Staat gibt eine eigene, unabhängige Währung heraus, die an keine fremde Währung gebunden sein darf.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 167: Die Währung des Staates besteht aus geprägtem und ungeprägtem Gold und Silber. Anderes Geld ist nicht gestattet. Der Staat darf anstelle von Gold oder Silber etwas anderes herausgeben, unter der Bedingung, dass es den Gegenwert an Gold und Silber im Staatstresor (Kizana / Ḫizāna) gibt. Der Staat darf Kupfer, Bronze, Papier oder etwas anderes herausgeben und im eigenen Namen als Geld prägen, wenn es dafür eine vollständige Deckung in Gold und Silber gibt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 168: Ein direkter Umtausch zwischen der Währung des Staates und anderen Währungen ist gestattet, ebenso wie der Umtausch innerhalb der eigenen Währung gestattet ist. Der Umtauschwert zwischen den Währungen kann sich verändern, solange die getauschten Währungen unterschiedlich sind und der Umtausch in sofortiger Barauszahlung und nicht auf Kredit erfolgt. Die Umtauschrate darf ohne jegliche Beschränkung variieren, solange die Währungen unterschiedlich sind. Jeder Staatsbürger hat das Recht, im Inland oder Ausland die Währung zu kaufen, die er will. Er kann diese Währung nach Belieben eintauschen, ohne eine Bewilligung oder dergleichen für den Währungskauf zu benötigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 169: Einzig gibt es die Staatsbank, es ist strengstens verboten, andere Banken zu öffnen. Sie ist eines der Ämter des Schatzhauses, sie handelt nicht mit verzinsten Transaktionen (Riba / Ribā), sie verleiht Gelder entsprechend den Regeln der Scharia aus, und sie erleichtert die Finanz- und Geldgeschäfte.