Verfassung des Kalifats Staates, Kalifat gemäß dem Prophetenplan;  Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, Regierungssystem §16-23, Ratsversammlung – Maglis Al-Umma- §105-111, Justiz §75-95. Systeme & politische Strategien: Sozialsystem §112-122, Wirtschaftssystem §123-169, Bildungspolitik §170-180, Außenpolitik §181-191. Regierungs & Verwaltungsapparat: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95; der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus, das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 191: Organisationen, die nicht auf der Grundlage des Islam aufbauen oder andere als die Gesetze des Islam anwenden, darf der Staat nicht beitreten. Dies gilt für internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Währungsfonds und die Weltbank, ebenso wie für regionale Organisationen wie die Arabische Liga.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 24: Der Kalif ist derjenige, der die Umma in der Ausübung der Herrschaftsmacht und der Durchführung des islamischen Rechts vertritt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 25: Das Kalifat ist ein auf Zustimmung und freier Wahl beruhender Vertrag. Niemand darf zu seiner Annahme gezwungen werden, noch darf jemand zur Wahl einer Person gezwungen werden, der das Kalifat übertragen werden soll.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 26: Jeder erwachsene Muslim, Mann oder Frau, der geistig zurechnungsfähig ist, hat das Recht, den Kalifen zu wählen und ihm den Treueid (Baiʿa) zu leisten. Die Nichtmuslime haben hierzu kein Recht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 27: Wird der Kalifatsvertrag mit einer Person durch die Baiʿa (Treueid) derjenigen geschlossen, die sie rechtmäßig vollziehen können, so ist die Baiʿa der übrigen eine Gehorsams (Baiʿatu Ṭ-Ṭāʿa) und keine Einsetzungs- Baiʿa (Baiʿatu l-In'iqad) mehr. Danach wird jeder, bei dem die Möglichkeit zur Auflehnung und zur Spaltung der Muslime vermutet wird, zur Gehorsams-Baiʿa gezwungen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 28: Niemand wird zum Kalifen, es sei denn, die Muslime haben ihn damit beauftragt. Niemand hat die Vollmachten des Kalifats, es sei denn, der Kalifatsvertrag wurde wie jeder andere Vertrag im Islam nach Maßgabe des islamischen Rechts mit ihm geschlossen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 29: Die Region oder die Länder, die dem Kalifen die Einsetzungs-Baiʿa leisten, müssen die Bedingung erfüllen, dass die Herrschaftsmacht allein in Händen der Muslime und nicht in Händen irgendeines ungläubigen Staates liegt. Auch muss die Sicherheit der Muslime in dieser Region nach innen wie nach außen durch den Islam (d. h. durch die eigene Kraft der Muslime), nicht durch den Unglauben gewährleistet sein. Für die bloße Gehorsams-Baiʿa anderer Länder hingegen ist dies nicht vorauszusetzen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 30: Derjenige, dem die Baiʿa für das Kalifat geleistet wird, muss lediglich die Einsetzungsbedingungen (Šurut al-In'iqad) erfüllen. Auch wenn er die Vorzugsbedingungen nicht erfüllt, ist seine Baiʿa gültig, denn maßgeblich sind die Einsetzungsbedingungen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 31: Der Kalif muss sieben Bedingungen erfüllen (Einsetzungsbedingungen / Šurut al-In'iqad), damit ihm das Kalifat rechtmäßig zugeteilt werden kann: Er muss männlich sein, Muslim, frei, geschlechtsreif, geistig zurechnungsfähig, rechtschaffen und imstande, die Aufgabe zur Genüge zu erfüllen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 32: Wird die Position des Kalifen durch den Tod, den Rücktritt oder die Absetzung des Kalifen vakant, muss ein neuer Kalif an seiner Stelle eingesetzt werden, und zwar in einer Zeit von maximal drei Tagen und Nächten seit der Vakanz der Position.

Unterkategorien

Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111