Verfassung des Kalifats Staates, Kalifat gemäß dem Prophetenplan;  Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, Regierungssystem §16-23, Ratsversammlung – Maglis Al-Umma- §105-111, Justiz §75-95. Systeme & politische Strategien: Sozialsystem §112-122, Wirtschaftssystem §123-169, Bildungspolitik §170-180, Außenpolitik §181-191. Regierungs & Verwaltungsapparat: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95; der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus, das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 151: Als Einkünfte, die ins Schatzhaus eingehen, gelten die Gelder, welche vom Zoll an den Grenzstellungen des Landes eingenommen werden, Gelder, die aus dem öffentlichen oder dem staatlichen Eigentum hervorgehen, vererbtes Vermögen, für das sich keine Erben finden, und das Vermögen der Apostaten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 152: Die Ausgaben des Schatzhauses teilen sich auf sechs Bereiche auf:

  • a) Die acht Kategorien, die einen Anspruch auf Zakat / Zakāt-Gelder haben, werden aus dem Zakat / Zakāt-Fondsausgezahlt.
  • b) Den Armen und Bedürftigen, dem mittellosen Reisenden (Ibn as-Sabīl), dem Dschihad / Dschihād und den zahlungsunfähigen Schuldnern werden für den Fall, dass sich kein Geld im Zakat / Zakāt-Fondsbefindet, aus den ständigen Einkünften des Schatzhauses Mittel ausgezahlt. Findet sich auch dort kein Geld, wird den zahlungsunfähigen Schuldnern nichts ausgezahlt. Für die Armen, die Bedürftigen, den mittellosen Reisenden und den Dschihad / Dschihād werden Steuern erhoben, um die Ausgaben dafür abzudecken. Zu diesem Zweck kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • c) Personen, die im Staatsdienst sind, wie Beamte, Regenten und Armeeangehörige, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Sollte das Geld im Schatzhaus nicht ausreichen, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken. Es kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • d) Die Dienststellen und die grundlegende Infrastruktur, wie Straßen, Moscheen, Krankenhäuser und Schulen, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Reichen die Gelder des Schatzhauses nicht aus, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken.
  • e) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Dienststellen werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Findet sich dafür nicht ausreichend Geld, wird dafür nichts aufgewendet. Diese Anliegen werden aufgeschoben.
  • f) Für plötzliche Katastrophen wie Erdbeben und Überflutungen wird aus dem Schatzhaus gezahlt. Findet sich dort kein Geld, wird unverzüglich eine Anleihe aufgenommen, die danach durch erhobene Steuern abgedeckt wird.

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 153: Der Staat garantiert Arbeit für jeden, der die Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 154: Angestellte bei Privatpersonen oder Unternehmen sind in allen Rechten und Pflichten den Angestellten beim Staat gleichgestellt. Jeder, der für einen Lohn arbeitet, ist ein Angestellter, wie sehr sich auch die Art der Tätigkeit oder der Arbeitnehmer unterscheidet. Gibt es Differenzen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den Lohn, wird nach dem allgemeinen Standard entschieden. Haben sie eine andere Differenz, wird nach dem Arbeitsvertrag gemäß den islamischen Gesetzen entschieden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 155: Es ist gestattet, den Lohn nach dem Arbeitsnutzen oder dem Nutzen des Arbeitnehmers selbst festzusetzen, nicht aber nach den Kenntnissen oder dem akademischen Grad des Arbeitnehmers. Es gibt keine periodischen Lohnerhöhungen (Biennalsprünge) für Angestellte, vielmehr erhalten sie den vollen, ihnen zustehenden Lohn ausbezahlt, sei es für den Nutzen ihrer Arbeit oder den ihrer selbst.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 156: Der Staat garantiert den Unterhalt für diejenigen, die kein Eigentum, keine Arbeit und niemanden haben, der für sie unterhaltspflichtig ist. Der Staat ist für Unterkunft und Betreuung der hilfsbedürftigen und kranken Menschen verantwortlich.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 157: Der Staat gewährleistet, dass das Geld unter allen Staatsbürgern im Umlauf bleibt, und verhindert den Geldumlauf nur unter einer spezifischen Gruppe.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 158: Der Staat soll es jedem Staatsbürger ermöglichen, seine ergänzenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er hat: gemäß den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln: für ein Gleichgewicht in der Gesellschaft zu sorgen. Dabei geht er nach folgenden Gesichtspunkten vor:

  • a) Von seinen beweglichen oder unbeweglichen Besitztümern aus dem Schatzhaus vergibt der Staat Güter an die Staatsbürger. Auch aus erworbenen Kriegsgütern und dergleichen werden Vermögenswerte verteilt.
  • b) Von dem in seinem Besitz befindlichen bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Land macht der Staat denjenigen, die nicht ausreichend viel Agrarland besitzen, Schenkungen (Iqtaa / Iqṭāʿ). Denjenigen, die Land besitzen und es nicht nutzen, wird nichts gegeben. Bauern, die finanziell nicht in der Lage sind, Landwirtschaft zu betreiben, wird Geld gegeben, damit sie die Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Agrarlandes erhalten.
  • c) Der Staat deckt die Schulden derjenigen, die nicht zu ihrer Rückzahlung in der Lage sind, aus dem Zakat / Zakāt-Geld, den Kriegsgütern und dergleichen ab.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 159: Der Staat betreut die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und Ernten gemäß den Anforderungen der Landwirtschaftspolitik, deren Ziel die Bestellung des Bodens auf dem höchstmöglichen Ertragsniveau ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 160: Der Staat betreut sämtliche Industrieangelegenheiten und ist direkt mit den Industriezweigen betraut, die zum öffentlichen Eigentum gehören.

Unterkategorien

Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111