Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 44: Die Ernennung des Mu’āwin at-Tafwīḍ muss zwei Bedingungen erfüllen: erstens die allgemeine Befugnis, zweitens die Stellvertretung. Deswegen muss ihn der Kalif in folgender Weise beauftragen: „Ich betraue dich mit dem, was mir obliegt, als mein Stellvertreter“, oder mit anderen Begriffen, die dieselbe Bedeutung, nämlich die allgemeine Befugnis und die Stellvertretung, ausdrücken. Diese Ernennung ermöglicht es dem Kalifen, den Mu’āwin in bestimmte Gebiete zu entsenden oder ihn von dort in andere Gebiete zu verlegen bzw. mit anderen Tätigkeiten zu betrauen, und zwar so, wie es die Assistenz für den Kalifen erfordert. Dafür ist keine neuerliche Ernennung notwendig, da dies in den Bereich der ursprünglichen (allgemeinen) Befugniserteilung fällt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 45: Der Muawin at-Tafwid hat die Pflicht, den Kalifen darüber zu informieren, was er an Dingen durchgeführt und was er an Ernennungen in Regierungsbereichen und Ämtern vorgenommen hat, damit er in seinen Machtbefugnissen dem Kalifen nicht ebenbürtig wird. Er hat auch die Pflicht, dem Kalifen Bericht zu erstatten und das auszuführen, was ihm befohlen wurde.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 46: Der Kalif muss die Handlungen des Muawin at-Tafwid und seine Regelung der Angelegenheiten prüfen, um das Richtige davon zu bestätigen und das Fehlerhafte zu korrigieren, denn die Betreuung der Angelegenheiten der Umma ist dem Kalifen übertragen worden und obliegt seinem Idschtihad.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 47: Hat der Muawin at-Tafwid eine Angelegenheit geplant, die der Kalif bestätigt hat, so hat er sie so auszuführen, wie es vom Kalifen bestätigt wurde, ohne etwas hinzuzufügen oder zu verringern. Wenn der Kalif danach dem Muawin in dessen ausgeführten Entscheidungen widerspricht, muss Folgendes erörtert werden:

  • Geht es um eine (gerichtliche) Entscheidung, die entsprechend durchgeführt wurde, oder um Geld, das anspruchsgemäß verwendet wurde, so ist die Ansicht des Muawin rechtsgültig, weil es sich dabei ursprünglich um die Ansicht des Kalifen handelt und dieser nicht das Recht hat, Entscheidungen, die er umgesetzt hat, und Gelder, die er ausgegeben hat, zurückzunehmen.
  • Handelt es sich bei dem, was der Muawin ausgeführt hat, um etwas anderes, wie die Ernennung eines Gouverneurs oder die Ausrüstung der Armee, so ist es dem Kalifen gestattet, dem Muawin zu widersprechen. In diesem Fall ist die Ansicht des Kalifen die geltende und die Handlung des Muawin wird aufgehoben, denn der Kalif besitzt das Recht, solche Handlungen von sich selbst zu revidieren. Folglich kann er sie auch von seinem Muawin zurücknehmen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 48: Die Tätigkeit des Muawin at-Tafwid ist nicht auf irgendein Ressort des Verwaltungsapparats beschränkt, vielmehr ist seine Aufsicht allgemeiner Natur. Diejenigen nämlich, die Verwaltungsaufgaben übernehmen, sind Angestellte und keine Regenten. Der Vollmachtsassistent (Muawin at-Tafwid) ist hingegen ein Regent. Er darf für keine spezifische Tätigkeit ernannt werden, denn seine Vollmacht hat allgemeinen Charakter.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 49: Der Kalif ernennt einen Vollzugsassistenten (Muawin at-Tanfid / Mu’āwin at-Tanfīḏ). Seine Arbeit zählt zu den Verwaltungstätigkeiten und gehört nicht zur Regierungsausübung. Seine Einrichtung ist ein Vollzugsapparat für alles, was vom Kalifen an die inneren und äußeren Staatsgremien erlassen wird. Ebenso wird das, was von diesen Gremien gemeldet wird, über ihn an den Kalifen weitergeleitet. Es handelt sich also beim Vollzugsassistenten um eine Verbindungsstelle zwischen dem Kalifen und anderen Institutionen. In folgenden Bereichen leitet er seine Anweisungen weiter und meldet an ihn zurück:

  • a) Bürgerbeziehungen
  • b) Internationale Beziehungen
  • c) Armee und Soldaten
  • d) Andere staatliche Apparate außer der Armee.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 50: Der Vollzugsassistent (Mu’āwin at-Tanfīḏ) muss männlich undein Muslim sein, weil er zu den Vertrauten des Kalifen zählt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 51: Wie der bevollmächtigteAssistent steht auch der Vollzugsassistent in unmittelbarer Verbindung zum Kalifen. Er wird aber als Assistent im Vollzug betrachtet, nicht in der Regierungsausübung selbst.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 52: Die Länder, die der Staat regiert, werden in Einheiten unterteilt. Jede Einheit wird als Wilaya / Wilāya (Provinz) bezeichnet. Jede Wilāya wird wiederum in Einheiten unterteilt, die als Imala /ʿImāla (Distrikt, Landkreis) bezeichnet werden. Derjenige, dem die Leitung einer Wilāya übertragen wird, wird als Wali / Wālī oder Amir / Amīr bezeichnet, während man denjenigen, dem eine ʿImāla unterstellt ist, Amil / ʿÀmil oder Hakim / Ḥākim nennt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 53: Die Walis / al-Wulat (Gouverneure) werden durch den Kalifen ernannt. Die Ummal / ʿUmmāl (Pl. von ʿÀmil) werden durch den Kalifen und die Gouverneure ernannt, wenn diese dazu ermächtigt wurden. Für die Gouverneure und ʿUmmāl gelten dieselben Bedingungen wie für die Mu’āwinon, d. h., sie müssen freie, muslimische, geschlechtsrei-fe, geistig zurechnungsfähige und rechtschaffene Männer sein. Sie müssen darüber hinaus fähig sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zur Genüge zu bewältigen. Sie sollen unter den gottesfürchtigen und durchsetzungskräftigen Personen ausgewählt werden.