Regierungs & Verwaltungsapparat ... Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Der Kalif §24-41, die Vollmachtsassistenten §42-48, die Vollzugsassistenten §49-51, die Gouverneure §52-60, Ressorts des Krieges, der inneren Sicherheit, der auswärtigen Angelegenheiten und der Industrie §61-74, Justiz §75-95. der Verwaltungsapparat, das Schatzhaus,   das Medienamt §96-104, Ratsversammlung - Maglis Al-Umma- §105-111

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 64: Die Armee erhält Banner und Flaggen. Der Kalif übergibt demjenigen das Banner, den er als Befehlshaber über die Armee ernennt. Die Flaggen werden durch die Divisionskommandanten vergeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 65: Der Kalif ist der Oberbefehlshaber der Armee, er ernennt den Generalstabschef, den General für jede Brigade und den Kommandanten für jede Division. Die übrigen Ränge der Armee werden durch die Kommandanten und Brigadegeneräle ernannt. Die Ernennung der Person in den Generalstab erfolgt nach dem Grad ihrer militärischen Bildung und wird durch den Generalstabschef vorgenommen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 67: Die Armee muss das höchstmögliche Niveau an militärischer Ausbildung erhalten. Ebenso muss das intellektuelle Niveau so weit wie möglich gehoben werden. Jede Person in der Armee muss in einer Weise mit der islamischen Geistesbildung kultiviert werden, die es ihr ermöglicht, ein Bewusstsein über den Islam zu haben, auch wenn es nur allgemeiner Natur ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 66: Die Armee bildet eine geschlossene Einheit, die in bestimmten Militärbasen stationiert ist. Einige dieser Basen müssen in den verschiedenen Provinzen und andere an strategisch wichtigen Orten eingerichtet werden. Manche dieser Basen müssen ständig in Bewegung sein. Sie bilden die kampfbereiten Einheiten. Die Militärbasen werden in mehreren Gruppen organisiert, von denen jede den Namen „Armee“ und eine Nummer erhält. So werden die Armeen etwa als „erste“ und „dritte Armee“ oder nach dem Namen einer Provinz (Wilaya / Wilāya) oder eines Distrikts (Imala / ʿImāla) bezeichnet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 68: Auf jeder Militärbasis muss es eine ausreichende Anzahl an Stabsoffizieren geben, die einen hohen militärischen Kenntnisstand und Erfahrung im Entwerfen von Plänen und dem Führen von Schlachten haben. In der Armee sollte generell eine möglichst große Anzahl an Stabsoffizieren vorhanden sein.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 69: Die Armee muss mit allen erforderlichen Waffen, Gerätschaften, Ausrüstungen, Kriegsbedarf und der notwendigen Logistik ausgestattet werden, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben als islamische Armee wahrzunehmen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 70: Das Ressort für innere Sicherheit umfasst die Leitung all dessen, was mit der inneren Sicherheit in Zusammenhang steht. Sie hat die Aufgabe jede Gefahr für die innere Sicherheit zu bannen und hält die Sicherheit im Lande mithilfe der Polizei aufrecht. Sie darf sich nicht der Armee bedienen, es sei denn durch einen Befehl des Kalifen. Der Leiter dieses Ressorts wird „Direktor der inneren Sicherheit“ genannt. Das Ressort hat Zweigämter in den einzelnen Provinzen (Wilayat), die als „Abteilungen für innere Sicherheit“ bezeichnet werden. Der Leiter dieser Abteilung trägt die Bezeichnung „Polizeidirektor“ der Provinz.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 71: Die Polizei besteht aus zwei Teilen: der Militärpolizei, die dem Amir al- Dschihad / Amīr al- Dschihād, also dem Kriegsressort,unterstellt ist, und der Polizei, die den Gerichten zur Verfügung steht, um die Sicherheit im Lande zu wahren. Diese ist dem Ressort für innere Sicherheit unterstellt. Beide Teile erhalten eine eigene Ausbildung mit einer spezifischen Geistesbildung, um ihre Aufgaben zufriedenstellend erfüllen zu können.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 72: Die hervorstechendsten Gefahren für die innere Sicherheit, denen das Ressort für innere Sicherheit zu begegnen hat, sind folgende: Apostasie, bewaffneter Aufruhr, Wegelagerei, Übergriffe auf privates Eigentum, Übergriffe auf Personen und ihre Familienehre, der Umgang mit zwielichtigen Personen, die für Ungläubige, mit denen Kriegszustand herrscht, Spionagetätigkeiten durchführen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 73 - Das Ressort für auswärtige Angelegenheiten befasst sich mit allen Außenangelegenheiten, die mit der Beziehung des Kalifatsstaates zu fremden Staaten in Verbindung stehen. Dazu zählen politische, wirtschaftliche, industrielle und landwirtschaftliche Aspekte, genauso wie Aspekte des Binnenhandels, der Funk- und Telekommunikationsverbindungen, des Postwesens und Ähnliches.