Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 122: Das Sorgerecht für die Kleinkinder ist eine Verpflichtung für die Frau und ihr Recht, unabhängig davon, ob sie Muslimin oder Nichtmuslimin ist, so lange das Kleinkind dieser Obhut bedarf. Bedarf es ihrer nicht mehr, gilt (im Falle einer Trennung) Folgendes: Sind die Betreuerin des Kindes und der Vormund (Waliy)Muslime, kann das Kind, sei es weiblich oder männlich, wählen, bei wem es bleiben will. Demjenigen, den es gewählt hat, wird das Kind zugesprochen, sei es der Mann oder die Frau. Sollte einer der beiden Nichtmuslim sein, kann das Kind nicht zwischen ihnen wählen, sondern wird dem muslimischen Teil zugesprochen.