Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 95: Verträge, Rechtsbeziehungen und Gerichtsurteile, die vor Entstehung des Kalifats vollzogen wurden und beendet sind, werden durch das Gericht des Kalifats nicht aufgehoben und nicht neu aufgerollt, bis auf folgende Ausnahmen:

  • a) Die Angelegenheit hat einen fortbestehenden Effekt, der dem Islam widerspricht. In diesem Falle ist es verpflichtend, sie neu aufzurollen.
  • b) Die Angelegenheit betrifft eine durch die früheren Herrscher und ihre Gefolgschaft begangene Verletzung des Islam und der Muslime. In diesem Fall ist es dem Kalifen erlaubt, sie neu aufzurollen.
  • c) Die Angelegenheit betrifft veruntreutes Eigentum, welches noch in den Händen des Veruntreuers befindet.