Verfassung des Kalifats Staates; Artikel 11: Das Tragen der islamischen Botschaft (Daawa / Daʿwa)ist die Hauptaufgabe des Staates.

Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung; Artikel 12: Koran, Sunna, der Konsens der Prophetengefährten (Idschma / Idschmāʿ aṣ-Sahāba) und der Analogieschluss (Qiyās) stellen die einzigen Beweisquellen dar, die für die islamischen Rechtssprüche gültig sind.

Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 13: Es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Eine Bestrafung erfolgt nur durch das Urteil eines Gerichtes. Es ist absolut verboten, jemanden zu foltern. Wer derartiges tut, wird bestraft.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 14: Alle Handlungen sind grundsätzlich an den islamischen Rechtsspruch gebunden. Eine Handlung darf erst nach Kenntnis des betreffenden Rechtsspruches ausgeführt werden. Dinge und Gegenstände sind grundsätzlich erlaubt, solange es keinen Rechtsbeleg gibt, der sie verbietet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 15: Das, was zu Verbotenem (Haram / Ḥarām) führt, ist selbst verboten, vorausgesetzt es führt nach überwiegender Ansicht zum Verbotenen. Besteht nur die Befürchtung, dass es zu Verbotenem führen könnte, so ist es nicht verboten.