Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 96: Die Verwaltung der Staatsangelegenheiten und der Interessen der Menschen werden durch Dienstbehörden, Ämter und Verwaltungsstellen übernommen, welche die Staatsangelegenheiten wahrnehmen und den Interessen der Menschen nachkommen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 97: Die Administrationspolitik der Dienstbehörden, Ämter und Verwaltungsstellen basiert auf der Einfachheit des Systems, der Schnelligkeit in der Ausführung der Aufgaben und der Kompetenz derjenigen, die mit der Verwaltung betraut sind.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 98: Jeder Inhaber der Staatsangehörigkeit, der die Kompetenz dazu besitzt, sei er Muslim oder Nichtmuslim, Mann oder Frau, kann zum Direktor jeder beliebigen Dienstbehörde, Verwaltungsstelle oder Abteilung ernannt werden und Beamter darin sein.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 99: Für jede Dienstbehörde wird ein Generaldirektor ernannt, für jedes Amt und jede Verwaltungsstelle ein Direktor, der mit ihrer Leitung beauftragt und direkt für sie verantwortlich ist. Diese Direktoren sind bezüglich ihrer Tätigkeit demjenigen gegenüber verantwortlich, der mit der obersten Leitung ihrer Dienstbehörde, ihres Amtes oder ihrer Verwaltungsstelle betraut ist. Bezüglich der Einhaltung der Gesetze und allgemeinen Systeme sind sie vor dem Wali / Wālī bzw. dem Amil / ʿĀmil verantwortlich.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 100: Die Direktoren aller Dienstbehörden, Ämter und Verwaltungsstellen werden nur wegen eines Grundes im Sinne der Verwaltungsordnung abgesetzt. Gestattet ist aber ihre Versetzung von einer Tätigkeit zu einer anderen und ihre Suspendierung. Ihre Ernennung, Versetzung, Suspendierung, Bestrafung und Absetzung erfolgt durch diejenigen, die die Gesamtleitung ihrer Dienstbehörden, Ämter oder Verwaltungsstellen innehaben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 101: Die Ernennung, Versetzung, Suspendierung, Bestrafung und Absetzung von Beamten, die nicht Direktoren sind, erfolgt durch diejenigen, die die Gesamtleitung ihrer Dienstbehörden, Ämter oder Verwaltungsstellen innehaben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 102: Das Schatzhaus (Bayt al-Māl) regelt als Behörde die Einnahmen und Ausgaben gemäß den islamischen Rechtssprü-chen, und zwar im Hinblick auf ihre Einhebung, ihre Verwahrung und ihre Ausgabe. Der Leiter der Schatzhausbehörde wird als „Oberschatzmeister“ (Ḫāzin Bayt al-Māl) bezeichnet. Dieser Behörde sind Abteilungen in den verschiedenen Provinzen angeschlossen. Die Leiter der Provinzabteilungen werden „Schatzmeister“ (Ṣāḥib Bayt al-Māl) genannt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 103: Das Medienamt ist die verantwortliche Behörde für die Festlegung und Durchführung der Medienpolitik des Staates im Dienste des Islam und der Muslime. Im Inneren dient es dem Aufbau einer starken, gefestigten islamischen Gesellschaft. Und nach außen hat es die Aufgabe, sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten den Islam in einer Weise darzustellen, die seine Größe, seine Gerechtigkeit und die Stärke seiner Soldaten demonstriert. Gleichzeitig soll die Verdorbenheit und Ungerechtigkeit der von Menschenhand geschaffenen Systeme und die Schwäche ihrer Soldaten offengelegt werden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 104: Medien, deren Eigentümer Bürger des Staates sind, benötigen keine Genehmigung. Es muss lediglich eine Informationsnote zur Kenntnisnahme an das Medienamt gerichtet werden, die das Amt darüber informiert, um was für ein Medium es sich handelt. Der Eigentümer des Mediums und seine Redakteure sind für jedes Material verantwortlich, das sie veröffentlichen. Für jede islamrechtliche Übertretung werden sie wie jeder Staatsbürger zur Verantwortung gezogen.