Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 181: Politik ist die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Umma nach innen wie nach außen. Sie wird seitens des Staates und der Umma ausgeübt. Der Staat führt diese Wahrnehmung praktisch aus, während die Umma den Staat darüber zur Rechenschaft zieht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 182: Es ist absolut keinem Individuum, keiner Partei, Blockbildung oder Gruppierung gestattet, mit irgendeinem fremden Staat Beziehungen zu unterhalten. Die Beziehung zu anderen Staaten ist auf den Staat allein begrenzt, weil er allein das Recht hat, die Angelegenheiten der Umma praktisch wahrzunehmen. Es ist die Pflicht der Umma und der Blockbildungen, den Staat für diese Außenbeziehungen zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 183: Der Zweck heiligt nicht die Mittel, denn Methode und Idee sind artgleich. Durch die Ausübung von Verbotenem darf weder eine Pflicht erfüllt noch etwas Erlaubtes erreicht werden. Das politische Mittel darf der politischen Methode nicht widersprechen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 184: Politische Manöver sind in der Außenpolitik notwendig. Ihre Stärke liegt in der Bekanntmachung der Handlungen und der Verheimlichung der Ziele.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 185: Zu den wichtigsten politischen Arbeitsweisen gehören der Mut in der Aufdeckung der Verbrechen von Staaten, die Offenlegung der Gefahr betrügerischer Politik, die Aufdeckung böswilliger Verschwörungen und das Zerstören irreleitender Persönlichkeiten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 186: Das Aufzeigen der Großartigkeit islamischer Ideen in der Betreuung der Angelegenheiten von Individuen, Nationen und Staaten gehört zu den bedeutendsten Methoden der Politik.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 187: Die politische Hauptangelegenheit für die Umma ist der Islam in der Stärke der Persönlichkeit seines Staates, der Richtigkeit der Ausführung seiner Gesetze und der Unermüdlichkeit im Tragen seiner Botschaftin die Welt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 188: Das Tragen der islamischen Botschaft (Daawa / Daʿwa)ist die Achse, um die sich die Außenpolitik dreht. Auf ihrer Grundlage wird die Beziehung des islamischen Staates zu allen anderen Staaten aufgebaut.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 189: Die Beziehung des islamischen Staates zu den anderen auf der Welt existierenden Staaten basiert auf vier Kriterien:

  • Erstens: Die in der islamischen Welt bestehenden Staaten werden als ein einziges Land angesehen. Sie fallen nicht in den Rahmen der Außenbeziehungen, und die Beziehungen zu diesen Staaten werden nicht als Außenpolitik betrachtet. Es muss darauf hingearbeitet werden, sie alle in einem einzigen Staat zu vereinen.
  • Zweitens: Staaten, mit denen wir wirtschaftliche Verträge, Handelsverträge, Verträge der guten Nachbarschaft oder kulturelle Verträge unterhalten, werden gemäß den Vertragstexten behandelt. Ihre Staatsangehörige haben das Recht, mit einem Personalausweis einzureisen, ohne einen Reisepass zu benötigen, wenn die Abkommen dies vorsehen, unter der Bedingung gleicher Behandlung (unserer Staatsangehörigen in diesen Ländern). Die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit diesen Staaten sind auf bestimmte Dinge und bestimmte Kriterien begrenzt, für die eine Notwendigkeit besteht und die nicht zu ihrer Stärkung führen.
  • Drittens: Staaten, mit denen wir keine Abkommen haben, und solche, die tatsächlich kolonialistisch sind, wie England, die USA und Frankreich, sowie Staaten, die nach unseren Ländern trachten, wie Russland, werden als rechtlich zu bekriegende Staaten (Muḥāribūna hukman)angesehen. Ihnen gegenüber werden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, und es dürfen keinerlei diplomatische Beziehungen zu ihnen aufgenommen werden. Die Angehörigen dieser Staaten dürfen den islamischen Staat betreten, aber nur mit einem Reisepass und einem speziellen Visum für jedes Individuum und jede Reise.
  • Viertens: Gegenüber Staaten, mit denen tatsächlich Kriegszustand herrscht (Muḥāribūna fiʿlan), wie beispielsweise Israel, wird der Kriegszustand zur Grundlage sämtlichen Handelns gemacht, so, als stünde man mit ihnen tatsächlich im Krieg, gleichgültig, ob ein Waffenstillstand mit ihnen existiert oder nicht. Allen Staatsangehörigen dieser Staaten ist die Einreise untersagt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 190: Militärabkommen, welcher Art auch immer, sind strikt untersagt, ebenso solche, die ihnen angeschlossen sind, wie politische Abkommen und Mietvereinbarungen für Militärstützpunkte und Flughäfen. Verträge über gutnachbarliche Beziehungen sind gestattet, ebenso Wirtschafts- und Handelsverträge, finanzielle und kulturelle Abkommen sowie Waffenstillstandsverträge.