Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 123: Wirtschaftspolitik bedeutet, dass man, bei der Betrachtung der menschlichen Bedürfnisse stets den Standard vor Augen hat, auf dem sich die Gesellschaft befinden soll. Dieser Standard, auf dem sich die Gesellschaft befinden soll, wird als Grundlage herangezogen, um die menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 124: Das Wirtschaftsproblem besteht in der Verteilung der Güter und Dienstleistungen auf alle Staatsbürger und in der Gewährleistung von deren Nutzung, indem allen Bürgern ermöglicht wird, sie anzustreben und zu besitzen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 125: Die Befriedigung sämtlicher Grundbedürfnisse muss jedem einzelnen Individuum in vollständiger Weise garantiert werden. Jedem einzelnen Individuum muss auch die Möglichkeit gewährleistet werden, darüber hinausgehende, auf dem höchstmöglichen Niveau zu befriedigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 126: Alle Güter gehören Allah alleine, und Er ist es, Der sie den Menschen als Statthalter übertragen hat. Durch diese allgemeine Statthalterschaft haben die Menschen grundsätzlich das Recht auf Eigentum erhalten. Allah ist es auch, Der dem einzelnen Individuum die spezifische Erlaubnis zum Besitz von Eigentum gegeben hat. Erst durch diese spezifische Erlaubnis wird ein Gut zu seinem Eigentum.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 127: Es gibt drei Arten von Eigentum: Privateigentum, öffentliches Eigentum, und Staatseigentum.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 128: Das Privateigentum ist ein islamischer Rechtsspruch, der mit der Sache selbst oder dem Nutzen daraus bemessen wird und der bewirkt, dass derjenige, dem er zugeteilt wird, die Befugnis erhält, einen Gegenstand zu nutzen und den Gegenwert dafür zu erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 129: Das öffentliche Eigentum ist die Erlaubnis des Gesetzgebers für die Gemeinschaft, an der Nutzung einer Sache gemeinsam teilzuhaben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 130: Jedes Gut, dessen Ausgabe im Ermessen des Kalifen und seines Idschtihads liegt, wird als Staatseigentum betrachtet, wie Steuergelder, Charadsch / Ḫarāǧ (Lehnsgeld) und Dschizya / Ǧizya.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 131: Das Privateigentum beweglicher und unbeweglicher Güter ist an die fünf durch die Scharia (Šaria) festgelegten Ursachen gebunden:

  • a) Arbeit
  • b) Erbschaft
  • c) Das Bedürfnis nach Gütern zum Zwecke des Lebensunterhalts
  • d) Materielle Zuwendungen des Staates an seine Bürger
  • e) Güter, welche Individuen ohne entsprechende Bezahlung oder Gegenleistung erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 132: Das Verfügen über das erworbene Eigentum ist an die Erlaubnis des Gesetzgebers (Allahs) gebunden, sei es zu dessen Ausgabe oder Vermehrung. Ausgeben im Verbotenen (Saraf), Überschwang (Taraf) und Geiz sind untersagt. Kapitalistische Unternehmen, Genossenschaften und alle weiteren Rechtsbeziehungen (Muamalat / Muʿāmalāt), die dem islamischen Gesetz widersprechen, sind verboten. Auch Zinsen, betrügerische Übervorteilung, Monopolisierung, Glücksspiel und dergleichen sind verboten.