Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 112: Die Frau ist in erster Linie Mutter und Hausherrin. Sie ist eine Würde, die es zu schützen gilt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 113: Männer und Frauen müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Sie kommen nur für eine Notwendigkeit zusammen, die das islamische Recht erlaubt hat, wie Pilgerfahrt oder Handel.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 114: Der Frau werden dieselben Rechte zuerkannt wie dem Mann, und ihr obliegen auch dieselben Pflichten bis auf das, was der Islam durch Rechtsbelege ihr oder dem Mann speziell zugeschrieben hat. Sie hat das Recht, Handel und Landwirtschaft zu betreiben, industriellen Tätigkeiten nachzugehen, Verträge abzuschließen und Rechtsbeziehungen (Muamalat / Muʿāmalāt)einzugehen. Sie hat das Recht auf jede Art von Besitz und das Recht, ihren Besitz selbst oder durch andere zu vermehren. Ebenso hat sie das Recht, alle Lebensangelegenheiten selbst durchzuführen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 115: Die Frau darf in den Staatsdienst aufgenommen werden, Mitglieder in die Ratsversammlungwählen und selbst Mitglied darin sein. Sie darf sich an der Wahl des Kalifen beteiligen und ihm die Baiʿa (Treueid) leisten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 116: Die Frau darf nicht mit Regierungsaufgaben betraut werden. Sie darf weder Kalif noch Mu’awin noch Wali oder ’Àmil sein oder irgendeine Tätigkeit ausüben, die als Regierungstätigkeit zu betrachten ist. Sie darf auch nicht Oberster Richter sein oder Richter im Mazalim-Gericht und das Amt des Amir al-Dschihad / Amīr al-Dschihād nicht übernehmen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 117: Die Frau lebt in einem privaten und in einem öffentlichen Bereich. Im öffentlichen Leben ist es ihr gestattet, mit Frauen, Maharim / Maḥārim (Plural von Mahram / Maḥram Anverwandte und Familienangehörige, die eine Frau nicht heiraten dar) und fremden Männern zusammen zu sein, und zwar unter der Voraussetzung, dass nichts von ihr zu sehen ist als das Gesicht und die Hände, dass sie weder ihre Reize zur Schau stellt noch sich unanständig verhält. Im privaten Leben darf sie nur mit Frauen oder Maharim / Maḥārim zusammen sein, der Umgang mit fremden Männern ist nicht gestattet. Im privaten wie im öffentlichen Leben ist sie an sämtliche Gesetze der Scharia (Šaria) gebunden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 118: Eine private, alleinige Zusammenkunft von Mann und Frau ohne die Anwesenheit eines Mahram / Maḥram ist verboten. Ebenso ist das Zur-Schau-Stellen von Reizen und die Enthüllung der Aura / ʿAura (zu bedeckende Körperteile (Blöße)) vor Fremden verboten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 119: Die Ausübung jedweder Handlung, die eine Gefahr für die Moral darstellt oder Verderben in der Gesellschaft hervorruft, ist sowohl Männern als auch Frauen untersagt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 120: Das Eheleben soll von Zufriedenheit geprägt sein, und das Verhältnis der Ehepartner zueinander ist das von Gefährten. Die Fürsorge (Qiwāma) des Ehemannes für die Ehefrau entspricht einer Obhut, nicht einer Herrschaft. Sie ist zu Gehorsam verpflichtet, und er ist dazu verpflichtet, gemäß ihrem Status für ihren Unterhalt aufzukommen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 121: Die beiden Ehepartner unterstützen sich vollständig in der Ausübung der Haushaltstätigkeiten. Der Ehemann ist dazu verpflichtet, alle außerhalb des Hauses anfallenden Arbeiten auszuführen, während die Ehefrau sämtliche innerhalb des Hauses anfallenden Tätigkeiten zu erledigen hat, soweit sie dazu in der Lage ist. Er ist dazu verpflichtet, ihr in dem Maße Hausangestellte zur Verfügung zu stellen, wie es zur Ausführung der Aufgaben ausreicht, die sie selbst nicht ausführen kann.