Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 105: Personen, die Meinungsvertreter der Muslime sind, um vom Kalifen konsultiert zu werden, bilden die Ratsversammlung (Madschlis al-Umma). Jene Personen, welche die Einwohner einer Provinz vertreten, bilden den Provinzrat (Madschlis al-Wilāya). Den Nichtmuslimen ist es gestattet, im Madschlis al-Umma vertreten zu sein, um Beschwerden über Ungerechtigkeiten der Regierenden oder eine fehlerhafte Anwendung der Gesetze des Islam vorzubringen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 106: Die Mitglieder des Provinzrats (Madschlis al-Wilāya) werden von den Einwohnern der betreffenden Provinz (Wilāya) direkt gewählt. Die Mitgliederzahl des Provinzrates in jeder Provinz des Staates wird aus der Einwohnerzahl der betreffenden Provinz nach einem Proportionalitätsfaktor bestimmt. Die Mitglieder des Madschlis al-Umma werden direkt von den Mitgliedern der Provinzräte gewählt. Madschlis al-Umma und Madschlis al-Wilāya haben dieselbe Konstituierungsdauer, die gleichzeitig beginnt und gleichzeitig endet.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 107: Jeder, der die Staatsangehörigkeit besitzt, geschlechtsreif und geistig zurechnungsfähig ist, hat das Recht, Mitglied im Madschlis al-Umma und im Madschlis al-Wilāya zu sein, sei es ein Mann oder eine Frau, ein Muslim oder ein Nichtmuslim. Die Mitgliedschaft der Nichtmuslime ist allerdings darauf begrenzt, Beschwerden über die Ungerechtigkeit der Regierenden oder eine mangelhafte Anwendung des Islam vorzubringen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 108: Unter Schura (Schūrā) oder Mašwara versteht man das generelle Einholen einer Meinung. In der Gesetzgebung, bei Definitionen und intellektuellen Fragen, wie das Ermitteln von Tatsachen sowie fachspezifische und wissenschaftliche Angelegenheiten, ist sie nicht verbindlich. Sie ist dann verbindlich, wenn der Kalif sie in praktischen Angelegenheiten einholt oder bei Tätigkeiten, die keiner Untersuchung und tiefgründigen Betrachtung bedürfen. 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 109: Schura (Schūrā) ist ausschließlich ein Recht der Muslime. Die Nichtmuslime haben kein Recht auf Schura (Schūrā), wobei die Meinungsäußerung allen Staatsbürgern gestattet ist, seien es Muslime oder Nichtmuslime. 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 110: Holt der Kalif die Meinung des Madschlis al-Umma in Fragestellungen ein, bei denen die Schura (Schūrā) verbindlich ist, wird die Mehrheitsmeinung übernommen, und zwar abgesehen davon, ob sie richtig oder falsch ist. In allen anderen Fragen, die zur unverbindlichen Schura (Schūrā) zählen, wird nach der Wahrheit gesucht, abgesehen von jeglichen Mehrheits- oder Minderheitsverhältnissen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 111: Die Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) hat fünf Befugnisse: 

Erstens: 

  • a) Sie wird vom Kalifen in den praktischen Dingen und Fragestellungen, die mit der Betreuung der innenpolitischen Angelegenheiten verbunden sind und keiner tiefgründigen rationalen Untersuchung bzw. eingehenden Betrachtung bedürfen, zu Rate gezogen und äußert ihm gegenüber die Ratsmeinung. Zu diesem Bereich zählen Regierungsfragen, Unterrichts- und Gesundheitsfragen, Wirtschafts- und Handelsfragen sowie Fragen im Bereich Industrie, Landwirtschaft und Ähnliches. In diesen Angelegenheiten ist die Meinung der Ratsversammlung bindend.
  • b) Bei intellektuellen Fragen hingegen, die einer tiefgründigen Untersuchung und eingehenden Betrachtung bedürfen, sowie bei Fragen, die Erfahrung und besondere Kenntnis erfordern, und ebenso bei fachspezifischen, finanziellen, militärischen und außenpolitischen Fragen kann sich der Kalif an die Ratsversammlung wenden, um sich mit ihr zu beraten und ihre diesbezügliche Meinung einzuholen. Die Meinung der Ratsversammlung ist in diesen Angelegenheiten nicht bindend.

Zweitens:

  • Der Kalif hat die Möglichkeit, dem Madschlis al-Umma die Rechtssprüche und Gesetze vorzulegen, die er adoptieren will. Die Muslime unter seinen Mitgliedern haben das Recht, sie zu diskutieren und das Richtige und Falsche darin darzulegen. Sind sie mit dem Kalifen über die Adoptionsmethode gemäß den im Staat adoptierten islamrechtlichen Prinzipien uneinig, wird das Mazalim-Gericht zur Entscheidung angerufen. Die Meinung des Gerichts ist in diesem Falle bindend.

Drittens:

  • Der Madschlis al-Umma hat das Recht, den Kalifen über alle Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen, die im Staat tatsächlich ausgeführt wurden, gleichgültig, ob es sich um innere oder äußere Angelegenheiten, Angelegenheiten des Finanzwesens oder der Armee handelt. Die Meinung der Ratsversammlung ist dabei in den Bereichen verbindlich, in denen die Mehrheitsmeinung verbindlich ist, und in jenen Bereichen unverbindlich, in denen die Mehrheitsmeinung unverbindlich ist.
  • Sind sich Madschlis al-Umma und Kalif in einer tatsächlich vollzogenen Handlung vom islamrechtlichen Aspekt her uneinig, wird das Mazalim-Gericht angerufen, um zu entscheiden, ob die Handlung gesetzeskonform war oder nicht. Die Meinung des Mazalim-Gerichts ist in diesem Falle bindend.

Viertens:

  • Der Madschlis al-Umma hat das Recht, seine Unzufriedenheit mit den Gouverneuren (Walis / al-Wulat), den Assistenten (Mu’awinon) und den Distriktleitern (ʿUmmāl) kundzutun. Seine Meinung ist in dieser Angelegenheit bindend, und der Kalif hat sie unverzüglich abzusetzen. Sind sich Madschlis al-Umma und der betreffende Madschlis al-Wilāya bezüglich der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit den Gouverneuren und Distriktleitern uneinig, wird in diesem Fall der Meinung des Madschlis al-Wilāya der Vorzug gegeben.

Fünftens:

  • Die Muslime unter den Mitgliedern des Madschlis al-Umma haben das Recht, die Kandidaten für das Kalifat aus der Liste jener Personen einzugrenzen, die durch einen Beschluss des Mazalim-Gerichts die Einsetzungsbedingungen erfüllen. Ihre Mehrheitsmeinung ist in diesem Falle bindend. So darf der Kalif nur aus jenen Kandidaten gewählt werden, die der Madschlis al-Umma eingegrenzt hat.