Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 152: Die Ausgaben des Schatzhauses teilen sich auf sechs Bereiche auf:

  • a) Die acht Kategorien, die einen Anspruch auf Zakat / Zakāt-Gelder haben, werden aus dem Zakat / Zakāt-Fondsausgezahlt.
  • b) Den Armen und Bedürftigen, dem mittellosen Reisenden (Ibn as-Sabīl), dem Dschihad / Dschihād und den zahlungsunfähigen Schuldnern werden für den Fall, dass sich kein Geld im Zakat / Zakāt-Fondsbefindet, aus den ständigen Einkünften des Schatzhauses Mittel ausgezahlt. Findet sich auch dort kein Geld, wird den zahlungsunfähigen Schuldnern nichts ausgezahlt. Für die Armen, die Bedürftigen, den mittellosen Reisenden und den Dschihad / Dschihād werden Steuern erhoben, um die Ausgaben dafür abzudecken. Zu diesem Zweck kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • c) Personen, die im Staatsdienst sind, wie Beamte, Regenten und Armeeangehörige, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Sollte das Geld im Schatzhaus nicht ausreichen, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken. Es kann auch eine Anleihe aufgenommen werden, wenn die Befürchtung negativer Auswirkungen besteht.
  • d) Die Dienststellen und die grundlegende Infrastruktur, wie Straßen, Moscheen, Krankenhäuser und Schulen, werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Reichen die Gelder des Schatzhauses nicht aus, werden unverzüglich Steuern erhoben, um diese Ausgaben zu decken.
  • e) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Dienststellen werden aus dem Schatzhaus bezahlt. Findet sich dafür nicht ausreichend Geld, wird dafür nichts aufgewendet. Diese Anliegen werden aufgeschoben.
  • f) Für plötzliche Katastrophen wie Erdbeben und Überflutungen wird aus dem Schatzhaus gezahlt. Findet sich dort kein Geld, wird unverzüglich eine Anleihe aufgenommen, die danach durch erhobene Steuern abgedeckt wird.

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 153: Der Staat garantiert Arbeit für jeden, der die Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 154: Angestellte bei Privatpersonen oder Unternehmen sind in allen Rechten und Pflichten den Angestellten beim Staat gleichgestellt. Jeder, der für einen Lohn arbeitet, ist ein Angestellter, wie sehr sich auch die Art der Tätigkeit oder der Arbeitnehmer unterscheidet. Gibt es Differenzen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den Lohn, wird nach dem allgemeinen Standard entschieden. Haben sie eine andere Differenz, wird nach dem Arbeitsvertrag gemäß den islamischen Gesetzen entschieden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 155: Es ist gestattet, den Lohn nach dem Arbeitsnutzen oder dem Nutzen des Arbeitnehmers selbst festzusetzen, nicht aber nach den Kenntnissen oder dem akademischen Grad des Arbeitnehmers. Es gibt keine periodischen Lohnerhöhungen (Biennalsprünge) für Angestellte, vielmehr erhalten sie den vollen, ihnen zustehenden Lohn ausbezahlt, sei es für den Nutzen ihrer Arbeit oder den ihrer selbst.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 156: Der Staat garantiert den Unterhalt für diejenigen, die kein Eigentum, keine Arbeit und niemanden haben, der für sie unterhaltspflichtig ist. Der Staat ist für Unterkunft und Betreuung der hilfsbedürftigen und kranken Menschen verantwortlich.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 157: Der Staat gewährleistet, dass das Geld unter allen Staatsbürgern im Umlauf bleibt, und verhindert den Geldumlauf nur unter einer spezifischen Gruppe.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 158: Der Staat soll es jedem Staatsbürger ermöglichen, seine ergänzenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er hat: gemäß den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln: für ein Gleichgewicht in der Gesellschaft zu sorgen. Dabei geht er nach folgenden Gesichtspunkten vor:

  • a) Von seinen beweglichen oder unbeweglichen Besitztümern aus dem Schatzhaus vergibt der Staat Güter an die Staatsbürger. Auch aus erworbenen Kriegsgütern und dergleichen werden Vermögenswerte verteilt.
  • b) Von dem in seinem Besitz befindlichen bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Land macht der Staat denjenigen, die nicht ausreichend viel Agrarland besitzen, Schenkungen (Iqtaa / Iqṭāʿ). Denjenigen, die Land besitzen und es nicht nutzen, wird nichts gegeben. Bauern, die finanziell nicht in der Lage sind, Landwirtschaft zu betreiben, wird Geld gegeben, damit sie die Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Agrarlandes erhalten.
  • c) Der Staat deckt die Schulden derjenigen, die nicht zu ihrer Rückzahlung in der Lage sind, aus dem Zakat / Zakāt-Geld, den Kriegsgütern und dergleichen ab.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 159: Der Staat betreut die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und Ernten gemäß den Anforderungen der Landwirtschaftspolitik, deren Ziel die Bestellung des Bodens auf dem höchstmöglichen Ertragsniveau ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 160: Der Staat betreut sämtliche Industrieangelegenheiten und ist direkt mit den Industriezweigen betraut, die zum öffentlichen Eigentum gehören.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 161: Der Außenhandel wird nach der Staatsangehörigkeit des Händlers geregelt, nicht nach dem Ursprung der Ware. Den Händlern feindlicher Nationen (Harbiyyun / Ḥarbiyyūn) ist es untersagt, in den Ländern des Staates Handel zu treiben, außer durch eine spe-zielle Erlaubnis für den Händler oder für die Waren. Händler, mit deren Ländern ein Vertrag abgeschlossen wurde (Muaahidun / Muʿāhidūn), weren gemäß den Verträgen behandelt, die zwischen diesen Ländern und dem islamischen Staat bestehen. Händler, welche Bürger des islamischen Staates sind, dürfen keine Güter exportieren, die das Land benötigt. Sie dürfen keine Ressourcen ausführen, die der militärischen, industriellen oder wirtschaftlichen Stärkung des Feindes dienen. Sie werden nicht an der Einfuhr irgendeines Besitzes gehindert. Von diesen Gesetzen ist jenes Land ausgenommen, zwischen dem und uns tatsächlich Krieg herrscht, wie z. B. „Israel“. In diesem Fall gelten in allen bilateralen Beziehungen die Gesetze der tatsächlichen Kriegsstätte(Dar al-Harb / Dār al-Ḥarb), seien sie wirtschaftlicher oder anderer Natur.