Die Systeme und die politische Strategien ... gemäß dem Prophetenplan: Das Regierungssystem §16-23; die Justiz §75-95; das Sozialsystem §112-122; das Wirtschaftssystem §123-169; die Bildungspolitik §170-180; die Außenpolitik §181-191.

 

 

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 142: Das Horten von Geld ist untersagt, auch wenn die Zakat / Zakāt dafür entrichtet wurde.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 143: Die Zakat / Zakāt wird von den Muslimen erhoben und von jenen Besitztümern entnommen, von denen das islamische Gesetz die Entnahme bestimmt hat. Dazu zählen Geld, Handelswaren, Vieh und Getreide. Zakat / Zakāt wird nur von dem entnommen, was das islamische Gesetz vorgesehen hat. Sie wird von jedem Eigentümer erhoben, gleich, ob er rechtsfähig (mukallaf) ist, wie die geistig zurechnungsfähige und geschlechtsreife Person, oder ob er nicht rechtsfähig ist, wie das minderjährige Kind und der Geisteskranke. Die Zakat / Zakāt wird gesondert im Schatzhaus verwahrt und ausschließlich für eine oder mehr der acht im Koranerwähnten Kategorien ausgegeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 144: Die Dschizya / Ǧizya wird von den Schutzbefohlenen (Ahl adh-dhimma/ Ahl aḏ-ḏimma) erhoben, und zwar von den geschlechtsreifen Männern gemäß ihren finanziellen Möglichkeiten. Sie wird nicht von Frauen und Kindern erhoben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 145: Der Charadsch / Ḫarāǧ wird vom Charadsch-Land nach dessen Ern-tepotential erhoben. Im Fall des Uschr / ʿUšr-Landeswird Zakat / Zakāt vom realen Ertrag erhoben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 146: Von den Muslimen wird eine vom islamischen Gesetz zugelassene Steuer erhoben, um die Ausgaben des Schatzhauses abzudecken, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie von dem Vermögen geleistet werden, das über die normalen, für den Eigentümer zu gewährleistenden Bedürfnisse hinausgeht. Gleichzeitig haben sie den Notwendigkeiten des Staates zu genügen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 147: All die Aufgaben, zu deren Ausführung die Umma durch das islamische Recht verpflichtet ist und für deren Vollzug sich keine Mittel im Schatzhaus befinden, werden auf die Umma übertragen. Der Staat hat in diesem Fall das Recht, die erforderlichen Mittel durch die Erhebung von Steuern von der Umma einzuholen. Für das, was nicht durch das islamische Gesetz der Umma verpflichtend auferlegt wurde, darf der Staat keine Steuer erheben. So ist es nicht gestattet, Gebühren für Gerichte, Verwaltungsstellen oder für die Durchführung irgendeiner Bertreuungstätigkeit zu erheben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 148: Der Staatshaushalt hat permanente Posten, die von den islamischen Gesetzen festgelegt wurden. Die Abschnitte des Haushaltes, die Beträge, die in jeden Abschnitt eingehen, und die Mündungen, die für diese Beträge in jedem Abschnitt vorgesehen sind, unterliegen der Ansicht des Kalifen und seinem Idschtihad.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 149: Die ständigen Einkünfte des Schatzhauses sind der gesamte Fai / Fai’ (Gewaltsfreie Kriegsbeute), die Dschizya / Ǧizya, der Charadsch / Ḫarāǧ,ein Fünftel des Rikaz / Rikāz (privat geförderte Bodenschätze) und die Zakat / Zakāt. Diese Gelder werden ständig erhoben, ob nun ein Bedarf dafür besteht oder nicht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 150: Reichen die ständigen Einkünfte des Schatzhauses nicht aus, um die Ausgaben des Staates zu decken, kann der Staat Steuern von den Muslimen einheben. Die Einhebung von Steuern dient folgenden Zwecken:

  • a) Zur Deckung der für das Schatzhaus verpflichtenden Ausgaben für die Armen, die Bedürftigen, den mittellosen Reisenden (Ibn as-Sabīl) und zur Durchführung der Pflichtdes Dschihad / Dschihād.
  • b) Zur Deckung der Aufwandsentschädigungen, die das Schatzhaus verpflichtend zu leisten hat, wie die Beamtengehälter, die Löhne der Soldaten und die Entschädigungen für die Regenten.
  • c) Zur Deckung der Ausgaben, die das Schatzhaus für Bürgerbetreuung und Infrastruktur verpflichtend zu leisten hat, wie der Bau von Straßen, die Förderung von Wasser, der Bau von Moscheen, Schulen und Krankenhäusern.
  • d) Zur Deckung der für das Schatzhaus verpflichtenden Ausgaben, die durch Notwendigkeit entstehen, wie etwa durch Naturkatastrophen, die die Staatsbürger heimsuchen, wie z. B Hungersnöte, Überflutungen oder Erdbeben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 151: Als Einkünfte, die ins Schatzhaus eingehen, gelten die Gelder, welche vom Zoll an den Grenzstellungen des Landes eingenommen werden, Gelder, die aus dem öffentlichen oder dem staatlichen Eigentum hervorgehen, vererbtes Vermögen, für das sich keine Erben finden, und das Vermögen der Apostaten.