Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 163: Es ist den Einzelpersonen untersagt, im Besitz von Labors zu sein, die Substanzen herstellen, deren individueller Besitz zu einem Schaden für die Umma oder den Staat führen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 164: Der Staat stellt sämtliche Gesundheitsdienste für die gesamte Bevölkerung kostenlos zur Verfügung, verbietet aber nicht die Inanspruchnahme von Privatärzten oder den Verkauf von Medikamenten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 165: Die Nutzung und Investition ausländischer Gelder im Staat ist ebenso verboten wie die Gewährung von Privilegien für Ausländer.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 166: Der Staat gibt eine eigene, unabhängige Währung heraus, die an keine fremde Währung gebunden sein darf.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 167: Die Währung des Staates besteht aus geprägtem und ungeprägtem Gold und Silber. Anderes Geld ist nicht gestattet. Der Staat darf anstelle von Gold oder Silber etwas anderes herausgeben, unter der Bedingung, dass es den Gegenwert an Gold und Silber im Staatstresor (Kizana / Ḫizāna) gibt. Der Staat darf Kupfer, Bronze, Papier oder etwas anderes herausgeben und im eigenen Namen als Geld prägen, wenn es dafür eine vollständige Deckung in Gold und Silber gibt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 168: Ein direkter Umtausch zwischen der Währung des Staates und anderen Währungen ist gestattet, ebenso wie der Umtausch innerhalb der eigenen Währung gestattet ist. Der Umtauschwert zwischen den Währungen kann sich verändern, solange die getauschten Währungen unterschiedlich sind und der Umtausch in sofortiger Barauszahlung und nicht auf Kredit erfolgt. Die Umtauschrate darf ohne jegliche Beschränkung variieren, solange die Währungen unterschiedlich sind. Jeder Staatsbürger hat das Recht, im Inland oder Ausland die Währung zu kaufen, die er will. Er kann diese Währung nach Belieben eintauschen, ohne eine Bewilligung oder dergleichen für den Währungskauf zu benötigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 169: Einzig gibt es die Staatsbank, es ist strengstens verboten, andere Banken zu öffnen. Sie ist eines der Ämter des Schatzhauses, sie handelt nicht mit verzinsten Transaktionen (Riba / Ribā), sie verleiht Gelder entsprechend den Regeln der Scharia aus, und sie erleichtert die Finanz- und Geldgeschäfte.