Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 153: Der Staat garantiert Arbeit für jeden, der die Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 154: Angestellte bei Privatpersonen oder Unternehmen sind in allen Rechten und Pflichten den Angestellten beim Staat gleichgestellt. Jeder, der für einen Lohn arbeitet, ist ein Angestellter, wie sehr sich auch die Art der Tätigkeit oder der Arbeitnehmer unterscheidet. Gibt es Differenzen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den Lohn, wird nach dem allgemeinen Standard entschieden. Haben sie eine andere Differenz, wird nach dem Arbeitsvertrag gemäß den islamischen Gesetzen entschieden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 155: Es ist gestattet, den Lohn nach dem Arbeitsnutzen oder dem Nutzen des Arbeitnehmers selbst festzusetzen, nicht aber nach den Kenntnissen oder dem akademischen Grad des Arbeitnehmers. Es gibt keine periodischen Lohnerhöhungen (Biennalsprünge) für Angestellte, vielmehr erhalten sie den vollen, ihnen zustehenden Lohn ausbezahlt, sei es für den Nutzen ihrer Arbeit oder den ihrer selbst.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 156: Der Staat garantiert den Unterhalt für diejenigen, die kein Eigentum, keine Arbeit und niemanden haben, der für sie unterhaltspflichtig ist. Der Staat ist für Unterkunft und Betreuung der hilfsbedürftigen und kranken Menschen verantwortlich.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 157: Der Staat gewährleistet, dass das Geld unter allen Staatsbürgern im Umlauf bleibt, und verhindert den Geldumlauf nur unter einer spezifischen Gruppe.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 158: Der Staat soll es jedem Staatsbürger ermöglichen, seine ergänzenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er hat: gemäß den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln: für ein Gleichgewicht in der Gesellschaft zu sorgen. Dabei geht er nach folgenden Gesichtspunkten vor:

  • a) Von seinen beweglichen oder unbeweglichen Besitztümern aus dem Schatzhaus vergibt der Staat Güter an die Staatsbürger. Auch aus erworbenen Kriegsgütern und dergleichen werden Vermögenswerte verteilt.
  • b) Von dem in seinem Besitz befindlichen bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Land macht der Staat denjenigen, die nicht ausreichend viel Agrarland besitzen, Schenkungen (Iqtaa / Iqṭāʿ). Denjenigen, die Land besitzen und es nicht nutzen, wird nichts gegeben. Bauern, die finanziell nicht in der Lage sind, Landwirtschaft zu betreiben, wird Geld gegeben, damit sie die Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Agrarlandes erhalten.
  • c) Der Staat deckt die Schulden derjenigen, die nicht zu ihrer Rückzahlung in der Lage sind, aus dem Zakat / Zakāt-Geld, den Kriegsgütern und dergleichen ab.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 159: Der Staat betreut die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und Ernten gemäß den Anforderungen der Landwirtschaftspolitik, deren Ziel die Bestellung des Bodens auf dem höchstmöglichen Ertragsniveau ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 160: Der Staat betreut sämtliche Industrieangelegenheiten und ist direkt mit den Industriezweigen betraut, die zum öffentlichen Eigentum gehören.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 161: Der Außenhandel wird nach der Staatsangehörigkeit des Händlers geregelt, nicht nach dem Ursprung der Ware. Den Händlern feindlicher Nationen (Harbiyyun / Ḥarbiyyūn) ist es untersagt, in den Ländern des Staates Handel zu treiben, außer durch eine spe-zielle Erlaubnis für den Händler oder für die Waren. Händler, mit deren Ländern ein Vertrag abgeschlossen wurde (Muaahidun / Muʿāhidūn), weren gemäß den Verträgen behandelt, die zwischen diesen Ländern und dem islamischen Staat bestehen. Händler, welche Bürger des islamischen Staates sind, dürfen keine Güter exportieren, die das Land benötigt. Sie dürfen keine Ressourcen ausführen, die der militärischen, industriellen oder wirtschaftlichen Stärkung des Feindes dienen. Sie werden nicht an der Einfuhr irgendeines Besitzes gehindert. Von diesen Gesetzen ist jenes Land ausgenommen, zwischen dem und uns tatsächlich Krieg herrscht, wie z. B. „Israel“. In diesem Fall gelten in allen bilateralen Beziehungen die Gesetze der tatsächlichen Kriegsstätte(Dar al-Harb / Dār al-Ḥarb), seien sie wirtschaftlicher oder anderer Natur.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 162: Alle Staatsbürger haben das Recht zur Errichtung wissenschaftlicher Labors, die sich auf sämtliche Angelegenheiten des Lebens beziehen. Der Staat hat die Pflicht, solche Labors selbst zu errichten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 163: Es ist den Einzelpersonen untersagt, im Besitz von Labors zu sein, die Substanzen herstellen, deren individueller Besitz zu einem Schaden für die Umma oder den Staat führen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 164: Der Staat stellt sämtliche Gesundheitsdienste für die gesamte Bevölkerung kostenlos zur Verfügung, verbietet aber nicht die Inanspruchnahme von Privatärzten oder den Verkauf von Medikamenten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 165: Die Nutzung und Investition ausländischer Gelder im Staat ist ebenso verboten wie die Gewährung von Privilegien für Ausländer.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 166: Der Staat gibt eine eigene, unabhängige Währung heraus, die an keine fremde Währung gebunden sein darf.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 167: Die Währung des Staates besteht aus geprägtem und ungeprägtem Gold und Silber. Anderes Geld ist nicht gestattet. Der Staat darf anstelle von Gold oder Silber etwas anderes herausgeben, unter der Bedingung, dass es den Gegenwert an Gold und Silber im Staatstresor (Kizana / Ḫizāna) gibt. Der Staat darf Kupfer, Bronze, Papier oder etwas anderes herausgeben und im eigenen Namen als Geld prägen, wenn es dafür eine vollständige Deckung in Gold und Silber gibt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 168: Ein direkter Umtausch zwischen der Währung des Staates und anderen Währungen ist gestattet, ebenso wie der Umtausch innerhalb der eigenen Währung gestattet ist. Der Umtauschwert zwischen den Währungen kann sich verändern, solange die getauschten Währungen unterschiedlich sind und der Umtausch in sofortiger Barauszahlung und nicht auf Kredit erfolgt. Die Umtauschrate darf ohne jegliche Beschränkung variieren, solange die Währungen unterschiedlich sind. Jeder Staatsbürger hat das Recht, im Inland oder Ausland die Währung zu kaufen, die er will. Er kann diese Währung nach Belieben eintauschen, ohne eine Bewilligung oder dergleichen für den Währungskauf zu benötigen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 169: Einzig gibt es die Staatsbank, es ist strengstens verboten, andere Banken zu öffnen. Sie ist eines der Ämter des Schatzhauses, sie handelt nicht mit verzinsten Transaktionen (Riba / Ribā), sie verleiht Gelder entsprechend den Regeln der Scharia aus, und sie erleichtert die Finanz- und Geldgeschäfte.