Die Außenpolitik §181-191
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- Kategorie: Außenpolitik §181-191
Artikel 191: Organisationen, die nicht auf der Grundlage des Islam aufbauen oder andere als die Gesetze des Islam anwenden, darf der Staat nicht beitreten. Dies gilt für internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Währungsfonds und die Weltbank, ebenso wie für regionale Organisationen wie die Arabische Liga.
Weiterlesen: Artikel 191: Beitritt zu Organisationen und Institutionen