Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 70: Das Ressort für innere Sicherheit umfasst die Leitung all dessen, was mit der inneren Sicherheit in Zusammenhang steht. Sie hat die Aufgabe jede Gefahr für die innere Sicherheit zu bannen und hält die Sicherheit im Lande mithilfe der Polizei aufrecht. Sie darf sich nicht der Armee bedienen, es sei denn durch einen Befehl des Kalifen. Der Leiter dieses Ressorts wird „Direktor der inneren Sicherheit“ genannt. Das Ressort hat Zweigämter in den einzelnen Provinzen (Wilayat), die als „Abteilungen für innere Sicherheit“ bezeichnet werden. Der Leiter dieser Abteilung trägt die Bezeichnung „Polizeidirektor“ der Provinz.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 71: Die Polizei besteht aus zwei Teilen: der Militärpolizei, die dem Amir al- Dschihad / Amīr al- Dschihād, also dem Kriegsressort,unterstellt ist, und der Polizei, die den Gerichten zur Verfügung steht, um die Sicherheit im Lande zu wahren. Diese ist dem Ressort für innere Sicherheit unterstellt. Beide Teile erhalten eine eigene Ausbildung mit einer spezifischen Geistesbildung, um ihre Aufgaben zufriedenstellend erfüllen zu können.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 72: Die hervorstechendsten Gefahren für die innere Sicherheit, denen das Ressort für innere Sicherheit zu begegnen hat, sind folgende: Apostasie, bewaffneter Aufruhr, Wegelagerei, Übergriffe auf privates Eigentum, Übergriffe auf Personen und ihre Familienehre, der Umgang mit zwielichtigen Personen, die für Ungläubige, mit denen Kriegszustand herrscht, Spionagetätigkeiten durchführen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 73 - Das Ressort für auswärtige Angelegenheiten befasst sich mit allen Außenangelegenheiten, die mit der Beziehung des Kalifatsstaates zu fremden Staaten in Verbindung stehen. Dazu zählen politische, wirtschaftliche, industrielle und landwirtschaftliche Aspekte, genauso wie Aspekte des Binnenhandels, der Funk- und Telekommunikationsverbindungen, des Postwesens und Ähnliches.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 74: Das Industrieressort befasst sich mit allen Angelegenheiten, die mit der Industrie in Verbindung stehen, gleich, ob es sich um Schwerindustrie handelt, wie Maschinen- und Motorenindustrie, Fahrzeugindustrie, Werkstoff- und Elektroindustrie, oder die Leichtindustrie betrifft, und unabhängig davon, ob die Fabriken von öffentlicher Eigentumsart sind oder in den Bereich des Privateigentums fallen und mit der Kriegsindustrie in Verbindung stehen. Alle Arten von Produktionsstätten müssen auf Grundlage der Kriegspolitik errichtet werden.