Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 85: Der Muhtasib hat das Recht, ein Urteil in einer Ordnungswidrigkeit zu fällen, sobald er Kenntnis davon hat. Die Urteilsverkündung kann an jedem Ort erfolgen, ohne dass eine Gerichtssitzung notwendig wäre. Dem Muhtasib wird eine Anzahl von Polizisten unterstellt, um seine Befehle durchzuführen. Sein Urteil wird auf der Stelle umgesetzt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 86: Der Muhtasib hat das Recht, Personen, die die Bedingungen des Muhtasib erfüllen, als Stellvertreter für sich auszuwählen. Er verteilt sie auf die verschiedenen Gegenden, wobei diese Stellvertreter die Befugnis haben, das Amt des Muhtasib in der Region oder dem Ort auszuüben, mit dem sie betraut wurden, und zwar in den Rechtsfällen, für die sie die Befugnis haben.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 87: Der Qadi al-Mazalim (Richter für Staatsvergehen, Mazalim-Richter) ist ein Richter, der zur Beseitigung jeder vom Staat ausgehenden Ungerechtigkeit ernannt wird, die irgendeiner unter der Staatsmacht lebenden Person widerfährt, und zwar unabhängig davon, ob sie zu den Staatsbürgern gehört oder nicht, und unabhängig davon, ob diese Ungerechtigkeit vom Kalifen, von einer anderen Regierungsperson oder von einem Beamten begangen wurde.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 88: Der Qadi al-Mazalim (Mazalim-Richters) wird vom Kalifen oder vom Obersten Richter ernannt. Zur Rechenschaft gezogen, diszipliniert oder abgesetzt wird er durch den Kalifen bzw. durch den Obersten Richter, wenn der Kalif ihm die entsprechende Befugnis dazu erteilt hat. Seine Absetzung ist allerdings nicht gestattet, während er mit der Untersuchung einer Ungerechtigkeitsbeschwerde gegen den Kalifen, den Vollmachtsassistenten (Mu’āwin at-Tafwīḍ)oder den Obersten Richter befasst ist. In solchen Fällen liegt die Absetzungsbefugnis beim Mazalim-Gericht (Gericht für Staatsvergehen).

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 89: Das Amt des Qadi al-Mazalim ist nicht auf eine Person oder eine bestimmte Anzahl von Personen begrenzt. Das Staatsoberhaupt ernennt vielmehr so viele Mazalim-Richter, wie es für die Klärung der Ungerechtigkeitsbeschwerden erforderlich ist, und zwar ungeachtet ihrer Anzahl. Bei der Ausübung der Rechtssprechung hat aber nur ein einziger Richter die Befugnis zur Urteilsfällung. Es ist zulässig, dass eine Anzahl von Mazalim-Richtern ihm während der Gerichtsverhandlung beisitzt; sie haben aber lediglich eine Bera-tungsfunktion. Der Qadi al-Mazalim ist nicht verpflichtet, ihre Meinung anzunehmen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 90: Das Mazalim-Gericht (Gericht für Staatsvergehen) hat das Recht zur Absetzung jeder Regierungsperson und jedes Beamten im Staat, wie es auch das Recht zur Absetzung des Kalifen hat, und zwar dann, wenn die Beseitigung des Vergehens seine Absetzung erfordert.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 91: Das Mazalim-Gerichthat die Befugnis, jedes Staatsvergehen zu untersuchen, ob es mit Personen aus dem Staatsapparat in Verbindung steht, sich auf einen Verstoß des Kalifen gegen die islamischen Gesetze bezieht oder ob es die Auslegung eines der Gesetzestexte in der Verfassung, im Gesetzbuch oder den übrigen Gesetzen betrifft, die durch das Staatsoberhaupt adoptiert wurden, oder ob es sich auf eine Steuererhebung oder dergleichen bezieht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 92: Eine Gerichtssitzung ist ebenso wenig Bedingung für das Mazalim-Gerichtwie die Vorladung des Angeklagten oder die Existenz eines Klägers. Das Mazalim-Gerichthat vielmehr das Recht zur Untersuchung eines Vergehens, auch wenn niemand diesbezüglich eine Beschwerde vorgebracht hat.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 93: Jeder Mensch hat das Recht, sich in einer Rechtsstreitigkeit oder einem Verteidigungsverfahren von wem er will vertreten zu lassen, ob er Muslim oder Nichtmuslim ist, Mann oder Frau. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen dem Vertreter und dem Mandanten. Es ist dem Vertreter gestattet, eine Entlohnung zu beanspruchen, und der Mandant hatdie Pflicht, ihm diese gemäß ihrer Übereinkunft zu bezahlen.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 94: Es ist einer Person, die Befugnisse zu einer bestimmten Tätigkeit besitzt, wie der Wasiy (Vormund, Treuhänder) und der Waliy (Vormund in familiärem Bunde), oder zu allgemeinen Tätigkeiten, wie der Kalif, der Regent und der Beamte, oder auch dem Mazalim-Richterund dem Muhtasib erlaubt, sich in einem Prozess oder einem Verteidigungsverfahren durch eine bevollmächtigte Person in seiner Befugnis vertreten zu lassen. Dies ist nur für die jeweilige Befugnis als Wasiy oder Waliy, als Staatsoberhaupt, Regent oder Beamter, als Mazalim-Richteroder Muhtasib möglich.Hierbei ist es unerheblich, ob diese Person Kläger oder Angeklagter ist.