Festigung des Islams, Sicherheit der Muslime, Barmherzigkeit für die Welten … Kalifat gemäß dem Prophetenplan: Allgemeine Gesetze §1-15, das Regierungssystem §16-23, die Ratsversammlung der Umma (Maglis Al-Umma) §105-111, die Justiz §75-95.

 

 

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 75: Das Gerichtsurteil ist die Verkündung des islamischen Rechtsspruches in zwingender Weise. Das Gericht regelt die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Menschen, verbietet, was dem Recht der Gemeinschaft schadet, oder beseitigt vorfallende Streitigkeiten zwischen den Menschen und irgendeiner Person des Regierungsapparates, sei sie Regierender oder Beamter, Kalif oder jemand, der hierarchisch unter ihm steht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 76: Der Kalif bestimmt unter den erwachsenen, freien, muslimischen, geistig zurechnungsfähigen, rechtschaffenen und rechtsgelehrten Männern einen Obersten Richter (Qadi al-Qudat). Wird diesem vom Kalifen die Befugnis zur Ernennung und Absetzung des Mazalim-Richters (Richter für Staatsvergehen) erteilt, so muss er darüber hinaus auch ein Mudschtahid sein -Rechtsgelehrter, der in der Lage ist, neue Rechtssprüche aus den Quellen abzuleiten- . Der Oberste Richter hat die Vollmacht zur Ernennung der Richter, zu ihrer Disziplinierung und Absetzung im Rahmen der Verwaltungsgesetze. Die übrigen Gerichtsbeamten sind an den Leiter des Amtes gebunden, das mit der Verwaltung der Gerichte betraut ist.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 77: Es gibt drei Arten von Richtern.

  • Der erste ist der Qadi (Richter). Er entscheidet in den Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen den Menschen in den Rechtsbeziehungen (Muamalat / Muʿāmalāt)und im Strafrecht (Uqubat) ereignen.
  • Der zweite ist der Muhtasib (Markt- und Sittenvogt). Er entscheidet in den Ordnungswidrigkeiten, die das Recht der Gemeinschaft beeinträchtigen.
  • Der dritte ist der Qadi al-Mazalim,dessen Aufgabe in der Beseitigung eines zwischen den Menschen und dem Staat aufkommenden Streites besteht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 78: Derjenige, der mit dem Richteramt betraut wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: Er muss ein Muslim sein, frei, erwachsen, geistig zurechnungsfähig, rechtschaffen, rechtsgelehrt, und er muss wissen, wie die Rechtssprüche (Ahkam) auf die jeweiligen Situationsfälle angewendet werden. Derjenige, der mit dem Richteramt der Mazalim beauftragt wird, muss darüber hinaus als Bedingung männlich und Mudschtahid sein.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 79: Der Qadi,der Muhtasib und der Mazalim-Richter können mit einer allgemeinen Zuständigkeit für alle Rechtsfälle im gesamten Land betraut werden oder eine eingeschränkte Zuständigkeit für einen bestimmten Ort und bestimmte Rechtsfälle erhalten.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 80: Das Gericht darf nur aus einem Richter bestehen, der die Befugnis zur Entscheidung und Urteilsfällung hat. Es darf noch einen oder mehrere andere Richter an seiner Seite geben, die aber keine Befugnis zur Urteilsfällung, sondern lediglich zur Beratung und Meinungsäußerung haben. Ihre Meinung ist jedoch für den entscheidungsbefugten Richter nicht bindend.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 81: Der Qadi darf nur in einer Gerichtssitzung Urteile fällen; Beweise und Eide werden nur dort berücksichtigt.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 82: Die Gerichte können nach Art der von ihnen untersuchten Rechtsfälle in mehrere Stufen eingeteilt werden. Es ist erlaubt, einige Richter nur mit einer bestimmten Art von Rechtsfällen zu betrauen, während darüber hinausgehende Fälle an andere Gerichte weitergeleitet werden.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 83: Es gibt keine Wiederaufnahme- oder Revisionsgerichte (höhere Instanzen). Die Gerichte stehen bezüglich ihrer Entscheidung in einer Rechtsfrage auf einer Stufe. Hat ein Richter ein Rechtsurteil gefällt, so ist es rechtskräftig gültig und kann keinesfalls durch das Urteil eines anderen Richters aufgehoben werden, es sei denn, der Richter hat nicht nach dem Islam gerichtet, einem definitiven Text aus Koran, Sunna bzw. Konsens der Prophetengefährten (Idschmaa as-Sahaba) widersprochen oder ein Urteil gefällt, das der tatsächlichen Realität entgegensteht.

Das Kalifat (Kalifatsstaat), die Verfassung, Artikel 84: Der Muhtasib ist der Richter, der sämtliche Rechtsfälle untersucht, bei denen es um Rechte der Allgemeinheit geht, wo es keinen Ankläger gibt. Bedingung ist allerdings, dass diese Rechtsfälle nicht Teil der Hudud - Wörtl.: „Grenzstrafen“, von Allah für gewisse Vergehen festgelegte Strafen.-oder der Dschinayat (Gewaltverbrechen) sind.